Datenschutzerklärung

Stand: 09 / 2023

Der Schutz und die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein besonderes  Anliegen, unabhängig davon, ob Sie ein Partner, ein registrierter Kunde oder Nutzer unserer  App Ich Möchte (im Folgenden die „App“) oder ein Besucher unserer Webseite  https://www.ichmoechte.at (im Folgenden die „Webseite“) sind. Wir verpflichten uns daher,  Ihre Privatsphäre zu schützen und Ihre Daten vertraulich zu behandeln. An dieser Stelle  informieren wir Sie gerne, welche Ihrer personenbezogenen Daten in Bezug auf Ihren  Besuch der Webseite bzw der Nutzung der App erfasst und für welche Zwecke diese  genutzt werden.

I.Verantwortlicher

Die Webseite und die App werden von Mert Erdi Özkan, Letzestraße 1 / Top 1,  6800 Feldkirch betrieben, welche auch Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz Grundverordnung der EU (im Folgenden die „DSGVO“) ist.

Beim Verantwortlichen ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, weil die gesetzlichen  Voraussetzungen für eine verpflichtende Bestellung nicht vorliegen.

Anfragen zum Datenschutz und zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten können  aber an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden und werden von uns nach den  gesetzlichen Vorgaben behandelt: support@ichmoechte.at 

II. Verwendete Daten / Verarbeitungszwecke / Speicherdauer

Im Folgenden werden die Kategorien der von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten  sowie die durch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten verfolgten Zwecke  beschrieben. Soweit möglich finden Sie hier auch Angaben zur Speicherdauer der jeweiligen  Daten.

Nutzung der Webseite und der App 

Bei jedem Aufruf der Webseite oder bei Nutzung der App werden Zugriffsdaten in einer  Protokolldatei, dem Server-Log gespeichert. Der dabei gespeicherte Datensatz enthält die  folgenden Informationen: Datum und Zeit des Abrufs, IP-Adresse, Session ID, Geräte ID,  Geräte- und Werbeerkennung, Betriebssystem und entsprechende Version,  Hardwaremodell, Mobilfunknetzinformationen, Spracheinstellungen, Systemvorgänge,  Systemfehler, Zugriffszeit, Konfigurationseinstellungen, aufgerufene Webseite, Name der  Webseite, von der aus die Webseite aufgerufen wurde, Standortinformationen Ihres  Mobilgerätes und Informationen über den verwendeten Browser.

Wir werten diese Log-Dateien lediglich im Falle von missbräuchlicher Nutzung der Webseite  oder der App aus und behalten uns daher vor, die Log-Dateien solcher Nutzer nachträglich  zu prüfen, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass diese unsere Webseite und/oder  die App gesetzes- und/oder vertragswidrig nutzen. Im Allgemeinen können wir diese Daten  nicht einer bestimmten Person zuordnen. Sollte eine solche Zuordnung möglich sein,  verwenden wir diese Daten nur in Fällen, in denen eine entsprechende Rechtsgrundlage  gegeben ist (Interessensabwägung im Einzelfall).

Registrierung als Kunde und Nutzung der App und der Webseite

Wenn Sie sich auf unserer Webseite oder in der App registrieren, erfassen wir zum Zweck  der Vertragsabwicklung, insbesondere zur Bearbeitung Ihrer Bestellungen, die von Ihnen  angegebenen Stammdaten, nämlich Name, Nachname, Firmenname, Umsatzsteuer-ID,  Firmen-ID, Anschrift (privat oder geschäftlich) Geburtsdatum, Telefonnummer, E

Mailadresse, Zugangsdaten. Die Angabe Ihres Geburtsdatums ist notwendig, um  nachweisen zu können, dass Sie nicht minderjährig sind. Die von Ihnen bereit gestellten  Daten sind zur Vertragserfüllung bzw zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen  erforderlich. Ohne diese Daten können Sie unsere App nicht verwenden. Die Angabe Ihrer  Telefonnummer ist notwendig, da zwecks Identitätsprüfung ein Bestätigungscode an Ihre  Handynummer übermittelt wird, um falsche Angaben und Betrüger vorzubeugen. Weiters  sind diese Daten erforderlich um Sie über Service-Updates, Mängel und Fehler und  Rabattaktionen zu informieren und im Falle einer fehlerhaften Adressangabe telefonisch mit  Ihnen Kontakt aufzunehmen. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt für die Dauer des  bestehenden Profils.

Wenn Sie über die App oder die Webseite eine Bestellung tätigen, erfassen wir für diesen  Zweck zusätzliche Daten, insbesondere Lieferadressen (Adresse, Postleitzahl, Stadt, Land,  geographische Länge und Breite), Zahlungsinformationen (Zahlungsmethode,  Kreditkarteninformation) und Standortinformationen von dem von Ihnen verwendeten  Mobilgerät, die für die Bestellabwicklung erforderlich sind. Soweit personenbezogene Daten,  Bestelldaten und Zahlungsinformationen auch in unserem Rechnungswesen verwendet  werden, werden solche Daten auf Grundlage der uns treffenden gesetzlichen  Aufbewahrungspflichten bis zum Ende der vorgeschriebenen Fristen (in Österreich  grundsätzlich 7 Jahre) gespeichert. Nachdem Sie eine Bestellung tätigen, werden wir die  Daten (Bestellhistorie, ausgewählte Lieferanten, bestellte Produkte, Rechnungen,  Bestellnummer, Angaben zur Zahlungsart, Lieferadresse, erfolgreiche und stornierte  Bestellungen), jeweils zu Ihrem Profil hinzufügen. Weiters werden auch von Ihnen  abgegebene Bewertungen an den Lieferanten, unserer Webseite und App von uns  verarbeitet und in der App und/oder der Webseite dargestellt. Über Ihr Profil können sie  diese Informationen jederzeit einsehen und gewähren Ihnen einen Überblick über die bisher  getätigten Bestellungen und Bewertungen. Die Nutzung dieser Daten erfolgt für die Dauer  der Kundenbeziehung.

Wenn Sie das Kontaktformular in unserer App oder auf der Webseite nutzen, verarbeiten wir  die von Ihnen angegebenen Daten (Name, E-Mail-Adresse, Inhalt Ihrer Anfrage) für die  Bearbeitung Ihrer Anfrage. Wenn Ihre Anfrage nicht zu einer Besserung führt, werden diese  Daten nach spätestens sechs Monaten wieder gelöscht.

Die im Kontaktformular angegebenen Daten (Name, E-Mail-Adresse, Bestellungen,  Auftragsverfolgung, Kontrolle vergangener Bestellungen, Inhalt Ihrer Anfrage) werden von  uns aufgrund eines berechtigten Interesses zur Verbesserungen unserer Dienstleistungen,  der Produkte und Inhalte und Durchführung von Statistiken zum Erlernen von  Kundengewohnheiten und der Interessen der Kunden von uns verarbeitet oder an die  Anbieter weitergegeben. Die Nutzung dieser Daten erfolgt für die Dauer des bestehenden  Profils. Gegen diese Nutzung besteht die Möglichkeit eines Widerspruches.

Wenn Sie in unserer App die automatischen Benachrichtigungen aktiviert haben, benötigen  wir kundenspezifische Informationen (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geräte-ID)  um an Sie gerichtete Nachrichten senden und Sie kontaktieren zu können. Die Nutzung  dieser Daten erfolgt bis auf Widerruf der automatischen Benachrichtigungen.

Registrierung als Partner und Nutzung der App und der Webseite

Wenn Sie sich als Partner für die Nutzung unserer Webseite oder der App registrieren,  erfassen wir zum Zweck der Vertragsabwicklung, insbesondere zur Weiterleitung  Bestellungen, die von Ihnen angegebenen Stammdaten, nämlich Name, Firmenname,  Umsatzsteuer-ID , Firmen-ID , Anschrift, Geburtsdatum, Zugangsdaten. Die von Ihnen bereit  gestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw zur Durchführung vorvertraglicher  Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten können Sie unsere App nicht verwenden. Die  Verarbeitung dieser Daten erfolgt für die Dauer der bestehenden Vertragsbeziehung.  

Soweit personenbezogene Daten auch in unserem Rechnungswesen verwendet werden,  werden solche Daten auf Grundlage der uns treffenden gesetzlichen  Aufbewahrungspflichten bis zum Ende der vorgeschriebenen Fristen (in Österreich  grundsätzlich 7 Jahre) gespeichert.

Nachdem Sie eine Bestellung eines Kunden über die Webseite oder die App annehmen,  werden wir die Daten (Bestellhistorie, Kunden, Rechnungen, Bestellnummer, Angaben zur  Zahlungsart, Lieferadresse, erfolgreiche und stornierte Bestellungen), jeweils zu Ihrem Profil  hinzufügen. Weiters werden auch über Sie abgegebene Bewertungen von uns verarbeitet  und in der App und/oder der Webseite dargestellt. Über Ihr Profil können sie diese  Informationen jederzeit einsehen und gewähren Ihnen einen Überblick über die bisher  getätigten Bestellungen und Bewertungen. Die Nutzung dieser Daten erfolgt für die Dauer  der aufrechten Vertragsbeziehung.

Wenn Sie das Kontaktformular in unserer App oder auf der Webseite nutzen, verarbeiten wir  die von Ihnen angegebenen Daten (Name, E-Mail-Adresse, Inhalt Ihrer Anfrage) für die  Bearbeitung Ihrer Anfrage. Wenn Ihre Anfrage nicht zu einer weitergehenden Verarbeitung  führt, werden diese Daten nach spätestens sechs Monaten wieder gelöscht.

III. Empfänger und Empfängerkategorien von Daten

Wenn Sie eine Bestellung tätigen, übermitteln wir die für die Bestellabwicklung notwendigen  Daten (Stammdaten, Daten der Bestellung, Lieferadressen, Zahlungsdaten) an unseren  jeweiligen Partner, an den die Bestellung gerichtet ist. Diese Datenübermittlung erfolgt zum  Zweck der Vertragserfüllung durch unseren Partner.

Je nach gewählter Zahlungsmethode erfolgt auch eine Übermittlung von Daten an  Zahlungsdienstleister, die entweder als Auftragsverarbeiter für uns oder unsere Partner oder  als eigenständige Verantwortliche tätig werden.

In Zusammenhang mit dem Betrieb der Webseite oder der App werden folgende  Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen tätig:

Zahlungsdienstleister: Sofern Kredit- und Bankomatkartenzahlungen angeboten werden,  erfolgt die Abwicklung der Zahlung direkt über den Partner.

Infrastruktur-Provider Webseite/App: MUV Bilisim ve Telekominikasyon hizmetleri LTD.STI.  (Türkei)

IT-Support: Digital Intelligence LTD. STI. (Türkei)

Neben den konkret angeführten Empfängern können zukünftig auch andere  Auftragsverarbeiter im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb dieser  Webseite herangezogen werden (zB Hosting-Provider, IT-Support-Dienstleister,  Zahlungsdienstleistungsanbieter).

IV. Ihre Rechte in Bezug auf die verwendeten Daten

Wenn und soweit wir Sie betreffende personenbezogene Daten verwenden, stehen Ihnen  insbesondere die folgenden Rechte in Bezug auf solche Daten zu:

Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO): Sie können jederzeit Auskunft darüber  verlangen, ob und welche Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns  verwendet werden, für welche Zwecke die Verarbeitung erfolgt, woher die Daten  stammen, an welche Empfänger die Daten allenfalls übermittelt werden und wie  lange solche Daten bei uns gespeichert werden.

Recht auf Richtigstellung (Art 16 DSGVO): Wenn Sie feststellen, dass Sie  betreffende personenbezogene Daten unrichtig sind, können Sie jederzeit die  Richtigstellung solcher Daten verlangen. Soweit Daten aus Ihrer Sicht unvollständig  sind, können Sie auch eine Ergänzung von Daten verlangen.

Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO): Wenn Sie der Meinung sind, dass die  Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig ist oder ohne  ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt oder aus anderen Gründen unrechtmäßig ist,  können Sie die Löschung dieser Daten verlangen.

Recht auf Einschränkung der Datenverwendung (Art 18 DSGVO): Anstelle der  Löschung von Daten können Sie auch die Einschränkung der Datenverwendung  verlangen, wenn Daten unrechtmäßig verwendet werden. Ein solche Einschränkung  der Datenverwendung können Sie insbesondere auch verlangen, wenn Sie die  Richtigkeit von Daten bestreiten oder Widerspruch gegen eine Datenverwendung  eingelegt haben.

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO): Hinsichtlich der  personenbezogenen Daten, die Sie selbst bereitgestellt haben und die auf Basis  eines Vertrages oder einer Einwilligung verwendet werden, können Sie verlangen,  dass Ihnen diese Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren  Format zur Verfügung gestellt werden. Sie können außerdem verlangen, dass diese  Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden.

Rechte auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art 77 DSGVO): Wenn Sie  der Meinung sind, dass Ihre Rechte in Bezug auf die Sie betreffenden  personenbezogenen Daten verletzt wurden, steht Ihnen das Recht zu, Beschwerde  bei einer Aufsichtsbehörde zu erheben. Insbesondere können Sie sich an die  Aufsichtsbehörde, welche für Ihren Aufenthaltsort, Ihren Arbeitsplatz oder den Ort  des vermuteten Verstoßes zuständig ist, wenden. In Österreich ist die zuständige  Aufsichtsbehörde die Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien.

Gesondert weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht (Art 21 DSGVO) hin: Wenn sich aus  Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die eine Verwendung Ihrer personenbezogener  Daten, die wir auf Grundlage einer Interessensabwägung verwenden, unzulässig macht,  kommt Ihnen ein Recht auf Widerspruch gegen eine solche Datenverwendung zu. Soweit  Ihre personenbezogenen Daten für Direktwerbung verwendet würden, steht Ihnen jedenfalls  ein Widerspruchsrecht zu.

Wenn Fragen oder Unklarheiten in Bezug auf Ihre Rechte in Bezug auf Ihre  personenbezogene Daten bestehen, können Sie sich jederzeit an unter der folgenden E Mail-Adresse an uns wenden: support@ichmoechte.at

V. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Ihrer Daten

Zum Schutz Ihrer Daten haben wir technische und organisatorische  Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen, die regelmäßig überprüft und dem technologischen  Fortschritt angepasst werden.

Wir weisen allerdings darauf hin, dass es aufgrund der technischen Gegebenheiten des  Internets nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Regeln des Datenschutzes und der  Datensicherheit von anderen Personen oder Organisationen, deren Handeln nicht in  unserem Verantwortungsbereich liegt, nicht beachtet werden.

Die auf der Zahlungsseite angeforderten Kreditkarteninformationen des Kunden werden  niemals auf den Servern der Website und der mobilen Anwendung oder von Drittanbietern  gespeichert, die Dienstleistungen erbringen, um die Sicherheit der Kunden, die auf der  Website und/oder der mobilen Anwendung einkaufen, auf höchstem Niveau zu halten. Auf  diese Weise wird sichergestellt, dass alle Zahlungstransaktionen zwischen der jeweiligen  Bank und dem vom Kunden verwendeten Gerät über die Website und die Schnittstelle der  mobilen Anwendung ausgeführt werden. Ihre Kreditkartennummer wird von unserem Online

Kreditkartenantrag verschlüsselt und an Ihre Bank übermittelt und niemals an Dritte  weitergegeben.

Ihre Daten werden auf unseren sicheren Servern gespeichert. Sie können mit dem von  Ihnen festgelegten Passwort auf die Anwendung zugreifen. Ihr Passwort wird in unserem  System als irreversibel verschlüsselt gespeichert. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Ihr  Passwort sicher aufzubewahren und nicht weiterzugeben. Es kann jedoch nicht garantiert  werden, dass die Weitergabe von Informationen über eine öffentliche Internetverbindung zu  100 % sicher ist. Wir verwenden zum Schutz Ihrer Daten eine verschlüsselte Verbindung,  Angriffe auf Ihre Internetverbindung während der Datenübertragung erfolgen jedoch auf das  eigene Risiko des Kunden. Nachdem Ihre Daten unsere Server erreicht haben, werden von  uns alle Arten von Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, um sie zu schützen

VI. Verwendung von Cookies

Auf unserer Webseite verwenden wir Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der  Webseite zu ermöglichen.

Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer abgelegt  werden. Die von uns verwendeten Cookies werden teilweise nach Ende der Browser Sitzung wieder von Ihrer Festplatte gelöscht (Session-Cookies). Andere Cookies verbleiben  auf Ihrem Computer und ermöglichen uns, Ihren Computer bei Ihrem nächsten Besuch  wiederzuerkennen (Langzeit-Cookies).

Sie können die Speicherung von Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihres  Browsers vollständig verhindern. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall  gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Webseite vollumfänglich werden nutzen  können.

Sollten Sie die Speicherung unserer Cookies auf Ihrem Computer nicht wünschen,  deaktivieren Sie bitte die Speicherung von Cookies in Ihrem Browser für unsere Webseite

oder stellen Sie Ihren Browser so ein, dass Cookies generell nicht auf Ihrem Computer  abgelegt werden. Eine Löschung bereits gespeicherter Cookies kann ebenfalls in ihrem  Browser vorgenommen werden.

Folgende Kategorien von Cookies werden auf unserer Webseite verwendet: 1. Session-Cookies / Session ID

Um Ihnen das Browsen auf unserer Webseite zu erleichtern, setzen wir gegebenenfalls eine  sogenannte Session-ID (Englisch: session identifier, Deutsch: Sitzungs-ID) ein, die jedem  Besucher zu Beginn jeder Nutzung unserer Webseite zugeteilt wird. Diese Session-ID dient  unserem Server dazu, Sie bzw. Ihren Computer/Browser trotz möglicherweise  zwischenzeitlich gewechselter IP-Adresse als denselben Besucher zu erkennen. Durch  diese Session ID wird die Zuordnung mehrerer zusammengehöriger Anfragen eines  Benutzers zu einer Sitzung ermöglicht.

Speicherdauer: Das von uns verwendete Session ID-Cookie ist nur bis zum Ende einer  Sitzung gültig. Mit dem Schließen Ihres Browsers wird es automatisch gelöscht.

2. Langzeit-Cookies

Bestätigung Cookie-Hinweis 

Wenn Sie den auf unserer Webseite angezeigten Hinweis mit „OK“ bestätigen, wird die  Tatsache dieser Bestätigung in einem gesonderten Cookie abgespeichert. Solange dieses  Cookie auf Ihrem Gerät gespeichert ist, wird der Cookie-Hinweis nicht erneut angezeigt. Ein  Zugriff auf die entsprechenden Informationen in unserer Datenschutzerklärung ist dennoch  möglich.

Google Analytics

Diese Webseite benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc.  („Google“). Google Analytics verwendet ebenfalls Cookies die unter anderem eine Analyse  ermöglichen, wie die Webseite durch Sie genutzt wird. Die durch diese Cookies erzeugten  Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und  dort gespeichert. Im Auftrag des Betreibers dieser Webseite wird Google diese  Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Webseite auszuwerten, um Reports über die  Webseitenaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Webseite- und  Internetnutzung verbundene Dienstleistungen für den Webseitenbetreiber zu erbringen.  Diese Reports und Dienstleistungen werden zur fortlaufenden Verbesserung des Angebots  dieser Webseite genutzt.

Sie können die Speicherung von Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihres  Browsers verhindern. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls  nicht sämtliche Funktionen dieser Webseite vollumfänglich werden nutzen können.

Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch diese Cookies erzeugten und auf Ihre  Nutzung der Webseite bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die  Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden  Link verfügbare Browser plug-in von Google herunterladen und installieren:  http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de. Weitere solche plug-ins werden je nach  verwendetem Browser auch von anderen Anbietern zur Verfügung gestellt.

Angesichts der Diskussion um den Einsatz von Analysetools mit vollständigen IP-Adressen  möchten wir darauf hinweisen, dass diese Webseite Google Analytics mit der Erweiterung  „anonymizeIp“ verwendet und daher die IP-Adressen nur gekürzt weiterverarbeitet werden,  um eine direkte Personenbeziehbarkeit auszuschließen. Ihre IP-Adresse wird daher von  Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen  Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der  Übertragung gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von  Google in den USA übertragen und dort erst gekürzt. Die im Rahmen von Google Analytics  von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google  zusammengeführt.

3. Cookies von Anbietern von Drittdiensten

Im Rahmen unserer Webseite sind auch Dienste von Drittanbietern verlinkt. Hinsichtlich  dieser Dienste erfolgt allenfalls eine Verwendung personenbezogener Daten durch die unten  genannten Anbieter, die nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters dieser Webseite  liegen.

a. Google Maps

Diese Webseite/App nutzt auf einigen Unterseiten Google Maps zur Darstellung interaktiver  Karten und zur Erstellung von Anfahrtsbeschreibungen. Google Maps ist ein Kartendienst  von Google Inc., 1600 AmphitheatreParkway, Mountain View, California 94043, USA. Durch  die Nutzung von Google Maps können Informationen über die Benutzung dieser Webseite  einschließlich Ihrer IP-Adresse und der im Rahmen der Routenplanerfunktion eingegebenen  (Start-) Adresse an Google in den USA übertragen werden.

Wenn Sie eine Webseite unseres Internetauftritts aufrufen, die Google Maps enthält, baut Ihr  Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Google auf. Der Karteninhalt wird von  Google direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.  Daher haben wir keinen Einfluss auf den Umfang der auf diese Weise von Google  erhobenen Daten.

Entsprechend unserem Kenntnisstand sind dies zumindest folgende Daten:

Datum und Uhrzeit des Besuchs auf der betreffenden Webseite,

Internetadresse oder URL der aufgerufenen Webseite,

IP-Adresse,

im Rahmen der Routenplanung eingegebene (Start-)Anschrift.

Auf die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Google haben wir keinen  Einfluss und können daher hierfür keine Verantwortung übernehmen.

Wenn Sie nicht möchten, dass Google über unsere Webseite/App Daten über Sie erhebt,  verarbeitet oder nutzt, können Sie in Ihrem Browsereinstellungen JavaScript deaktivieren. In  diesem Fall können Sie die Kartenanzeige jedoch nicht nutzen.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der  Daten durch Google sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum  Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Google:  http://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.

b. YouTube

Diese Webseite/App bindet auf einigen Unterseiten Videos von YouTube ein oder stellt Links  zu Videos auf YouTube zur Verfügung. YouTube ist ein Videodienst von YouTube, LLC, 901  Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA, vertreten durch Google Inc. YouTube verwendet  Cookies, um Informationen über die Nutzung der Videos zu sammeln. Die auch für YouTube  geltende Datenschutzerklärung von Google finden Sie unter  http://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.

c. Google ADS

Diese Webseite/App benutzt Google Ads, einen Webanalysedienst der Google Inc.  („Google“). Google Ads verwendet ebenfalls Cookies die unter anderem eine Analyse  ermöglichen, wie die Webseite durch Sie als Kunde genutzt wird. Damit verfolgen wir Ihre  Interessen, um Ihnnen Werbung anzuzeigen, die für Sie von Interesse ist. Die durch diese  Cookies erzeugten Informationen können auch außerhalb der Europäischen Union an einen  Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Durch die Nutzung von  Google Ads ist ein personenbezogenes Abzielen von Werbung in der Suchmaschine Google  möglich. Zudem ist durch dessen Nutzung die Messung von Marketingmaßnahmen  möglich.

Entsprechend unserem Kenntnisstand sind dies zumindest folgende Daten:

Datum und Uhrzeit des Besuchs auf der betreffenden Webseite,

Internetadresse oder URL der aufgerufenen Webseite,

IP-Adresse,

Daten der Website-Nutzung,

Orderdaten,

Gerätedaten.

Auf die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Google haben wir keinen  Einfluss und können daher hierfür keine Verantwortung übernehmen. Die auch für Google  Ads geltende Datenschutzerklärung von Google finden Sie unter  http://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.

Wenn Sie nicht möchten, dass Google ADS über unsere Webseite/ App Daten über Sie  erhebt, verarbeitet oder nutzt, können Sie diese unter  https://support.google.com/ads/answer/2662922?hl=de deaktivieren. In diesem Fall kann  aber die Funktionalität der Website eingeschränkt werden.

d. Bing ADS

Diese Webseite/App benutzt Bing Ads, ein Werbeprogramm der Microsoft Corporation, One  Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399 USA. Durch diese Nutzung wird von Microsoft  auf Ihrem Endgerät ein Cookie gesetzt, wenn Sie über eine Microsoft Bing- Anzeige auf  unsere Homepage bzw App gelangt sind. So erkennen wir bzw Microsoft die Gesamtanzahl  der Nutzer, die auf eine Bing-Anzeige geklickt haben und so zu unserer Website bzw App  weitergeleitet wurden.

Auf der Website/App ist ein Bing UET-Tag vorhanden, welches die Nutzung von einigen  nicht-personenbezogenen Daten über die Nutzung der Website ermöglicht. Insbesondere  werden hier die Verweildauer und Bereiche auf der Website sowie die Anzeige, über welche  Sie auf die Website bzw App gelangt ist weitergeleitet.

Auf die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Bing Ads haben wir keinen  Einfluss und können daher hierfür keine Verantwortung übernehmen. Die auch für Bing Ads  geltende Datenschutzerklärung finden Sie unter https://privacy.microsoft.com/de de/privacystatement 

Wenn Sie nicht möchten, dass Bing Ads über unsere Webseite Daten über Sie erhebt,  verarbeitet oder nutzt, können Sie diese unter http://choice.microsoft.com/de-de/opt-out deaktivieren. In diesem Fall kann aber die Funktionalität der Website eingeschränkt werden.

e. Facebook

Diese Website/App verwendet zu Marketingzwecken sogenannte Conversion und  Retargeting-Tags des sozialen Netzwerkes Facebook, Facebook, Facebook Inc., 1601 S.  California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA. Beim Besuch der Website/ App wird seitens  Facebook ein Cookie gesetzt. Dadurch wird mittels einer pseudonymen CookieID und auf  Basis der vom Kunden besuchten Seiten eine Werbung ermöglicht. Durch diese Nutzung ist  eine Erhebung von personenbezogenen Daten zur Analyse des Verhaltens der Kunde auf  der Website/ App möglich.

Auf die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook haben wir keinen  Einfluss und können daher hierfür keine Verantwortung übernehmen. Die auch für Facebook  geltende Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.facebook.com/policy.php.

Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook über unsere Webseite/App Daten über Sie erhebt,  verarbeitet oder nutzt, können Sie diese unter https://www.facebook.com/about/privacy/ deaktivieren. In diesem Fall kann aber die Funktionalität der Website eingeschränkt werden.

f. Cloudflare

Diese Website/ App benutzt Cloudflare der Firma Cloudflare Inc., 101 Townssend St., San  Francisco, CA 94107 USA. Dessen Nutzung ermöglicht uns eine sichere und schnellere  Verwendung der Website/ App. Cloudfare ermöglicht einen Informationstransfer zwischen  Ihnrem Browser und unserer Website/ App über das Netzwerk von Cloudflare. Dadurch wird  der Datenverkehr zwischen Ihnen und unserer Website/ App analysiert. Hierdurch werden  Angriffe auf unserer Websit/App erkannt und abgewehrt. Cloudflare blockiert insbesondere  Bedrohungen und missbräuchliche Boots.

Cloudflare erfasst insbesondere die IP-Adresse, Kontakt- und Protokollinfos, Leistungsdaten  der Websites. Durch das Einsetzen des Cookies ist es möglich einzelne Kunden bzw  Partner zu identifizieren und Sicherheitseinstellungen für den Einzelnen anzuwenden.  Cloudflare speichert diese Informationen in einem Drittstaat, USA, und somit außerhalb der  Europäischen Union.

VII. Änderungen der Datenschutzbestimmungen

Da Gesetzesänderungen oder Änderungen unserer unternehmensinternen Prozesse eine  Anpassung dieser Datenschutzbestimmungen erforderlich machen können, die wir uns  entsprechend vorbehalten, bitten wir Sie, diese Datenschutzerklärung regelmäßig im  Hinblick auf allfällige Änderungen durchzulesen.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/31

DE

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/914 DER KOMMISSION  

vom 4. Juni 2021

über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates  

(Text von Bedeutung für den EWR)  

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April  2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien  Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1),  insbesondere auf Artikel 28 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Technologische Entwicklungen erleichtern den grenzüberschreitenden Datenverkehr, der für den  Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und des internationalen Handels erforderlich ist. Gleichzeitig  muss bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich im Falle von  Weiterübermittlungen, sichergestellt werden, dass das durch die Verordnung (EU) 2016/679  gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird (2). Die Bestimmungen über  Datenübermittlungen in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sollen den Fortbestand dieses hohen  Schutzniveaus bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gewährleisten (3).

(2) Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf ein Verantwortlicher oder ein  Auftragsverarbeiter — wenn kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission nach Artikel 45 Absatz 3  vorliegt — personenbezogene Daten an ein Drittland nur übermitteln, sofern er geeignete Garantien  vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe  zur Verfügung stehen. Solche Garantien können in Standarddatenschutzklauseln bestehen, die von der  Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c erlassen werden.

(3) Die Rolle von Standardvertragsklauseln beschränkt sich auf die Gewährleistung angemessener  Datenschutzgarantien für internationale Datenübermittlungen. Daher steht es dem Verantwortlichen oder  dem Auftragsverarbeiter, der die personenbezogenen Daten an ein Drittland übermittelt („Datenexporteur“), und dem die personenbezogenen Daten annehmenden Verantwortlichen oder  Auftragsverarbeiter („Datenimporteur“) frei, diese Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren  Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder  unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Standardvertragsklauseln stehen oder die Grundrechte  oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die Verantwortlichen und die

Auftragsverarbeiter werden ermutigt, mittels vertraglicher Verpflichtungen, die die  Standardvertragsklauseln ergänzen, zusätzliche Garantien zu bieten (4). Der Rückgriff auf die  Standardvertragsklauseln erfolgt unbeschadet der vertraglichen Pflichten des Datenexporteurs und/oder  des Datenimporteurs, die Einhaltung der geltenden Vorrechte und Befreiungen zu gewährleisten.

(4) Über den Rückgriff auf Standardvertragsklauseln (mit dem Ziel, geeignete Garantien für  Datenübermittlungen nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bieten) hinaus muss der  Datenexporteur seinen allgemeinen Pflichten als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß der  Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen. Diese Pflichten schließen die Pflicht des Verantwortlichen ein,  die betroffenen Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f  Verordnung (EU) 2016/679 über die beabsichtigte Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland  zu informieren. Im Falle von Datenübermittlungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 muss  diese Information einen Verweis auf die angemessenen Garantien und die Möglichkeiten, wie eine Kopie  von ihnen eingeholt werden kann, oder wo sie verfügbar sind, umfassen.

(1) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(2) Artikel 44 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, Data Protection Commissioner/Facebook  Ireland Ltd und Maximilian Schrems (im Folgenden „Schrems II“), Rechtssache C-311/18,  ECLI:EU:C:2020:559, Rn. 93.

(4) Erwägungsgrund 109 der Verordnung (EU) 2016/679.

L 199/32 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

(5) Die Entscheidung 2001/497/EG der Kommission (5) und der Beschluss 2010/87/EU der Kommission (6)  enthalten Standardvertragsklauseln, um die Übermittlung personenbezogener Daten von einem in der  Union niedergelassenen Verantwortlichen an einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu  erleichtern, der in einem Drittland niedergelassen ist, das kein angemessenes Schutzniveau bietet. Diese  Entscheidung und dieser Beschluss beruhten auf der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments  und des Rates (7).

(6) Gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben die Entscheidung 2001/497/EG und  der Beschluss 2010/87/EU so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Artikel 46 Absatz 2  besagter Verordnung erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.  Die Standardvertragsklauseln in dieser Entscheidung bzw. in diesem Beschluss mussten im Lichte der  neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 aktualisiert werden. Darüber hinaus haben sich seit  dem Erlass der genannten Entscheidung und des genannten Beschlusses wichtige Entwicklungen in der  digitalen Wirtschaft vollzogen, in deren Rahmen neue und komplexere Verarbeitungsvorgänge, an denen  häufig mehrere Datenimporteure und Datenexporteure beteiligt sind, lange und komplexe  Verarbeitungsketten sowie geänderte Geschäftsbeziehungen allgemein Anwendung finden. Dadurch war  eine Modernisierung der Standardvertragsklauseln notwendig, um diese Realitäten besser  widerzuspiegeln, indem zusätzliche Verarbeitungs- und Übermittlungsszenarien erfasst werden und ein  flexiblerer Ansatz möglich ist, beispielsweise in Bezug auf die Anzahl der Parteien, die dem Vertrag  beitreten können.

(7) Unbeschadet der Auslegung des Begriffs der internationalen Datenübermittlung gemäß der Verordnung  (EU) 2016/679 können die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln von  einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter verwendet werden, um geeignete Garantien im  Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung personenbezogener  Daten an einen in einem Drittland niedergelassenen Auftragsverarbeiter oder Verantwortlichen zu  gewährleisten. Die Standardvertragsklauseln dürfen nur insoweit für derartige Datenübermittlungen  verwendet werden, als die Verarbeitung durch den Datenimporteur nicht in den Anwendungsbereich der  Verordnung (EU) 2016/679 fällt. Dies schließt auch die Übermittlung personenbezogener Daten durch  einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ein, soweit die

Verarbeitung Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt, da die Datenübermittlung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten  oder das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit dieses in der Union erfolgt.

(8) Angesichts der allgemeinen Angleichung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU)  2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte es möglich sein, die  Standardvertragsklauseln auch im Zusammenhang mit einem Vertrag gemäß Artikel 29 Absatz 4 der  Verordnung (EU) 2018/1725 für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen  Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland durch einen Auftragsverarbeiter zu verwenden, bei dem es sich  nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, der aber an die Verordnung (EU) 2016/679  gebunden ist und personenbezogene Daten im Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union  gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet. Sofern der Vertrag dieselben  Datenschutzpflichten widerspiegelt, die im Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument zwischen dem  Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725  festgelegt sind, insbesondere indem hinreichende Garantien für technische und organisatorische  Maßnahmen geboten werden, die eine Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser

Verordnung gewährleisten, wird dadurch die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU)  2018/1725 sichergestellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche und der  Auftragsverarbeiter auf die Standardvertragsklauseln im Durchführungsbeschluss der Kommission über  Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absatz 7  der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 29 Absatz 7 der  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) stützen.

(9) Umfasst die Verarbeitung Datenübermittlungen von der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegenden  Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieser  Verordnung oder von der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegenden Auftragsverarbeitern an  Unterauftragsverarbeiter außerhalb des räumlichen Anwendungs bereichs dieser Verordnung, so sollten  die Standardvertragsklauseln im Anhang dieses Beschlusses auch die Erfüllung der Anforderungen in  Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 ermöglichen.

(10) In den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln werden allgemeine  Klauseln mit einem modularen Ansatz kombiniert, um verschiedenen Datenübermittlungsszenarien und  der Komplexität moderner Verarbeitungsketten Rechnung zu tragen. Zusätzlich zu den allgemeinen  Klauseln sollten Verantwortliche und Auftragsverarbeiter das für ihre Situation geltende Modul auswählen;  auf diese Weise können sie ihre Pflichten  

(5) Entscheidung 2001/497/EG der Kommission vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln  für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 181 vom  4.7.2001, S. 19).

(6) Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die  Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie  95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5).

(7) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz  natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L  281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum  Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,  Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S.  39); siehe Erwägungsgrund 5.

(9) C(2021) 3701.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/33

DE

gemäß den Standardvertragsklauseln auf ihre jeweilige Rolle und jeweiligen Verantwortlichkeiten  hinsichtlich der betreffenden Datenverarbeitung zuschneiden. Mehr als zwei Parteien sollten sich an die  Standardvertragsklauseln halten können. Darüber hinaus sollten weitere Verantwortliche und  Auftragsverarbeiter den Standardvertrags klauseln während der gesamten Laufzeit des Vertrags, der diese  Klauseln als Bestandteile enthält, als Datenexporteure oder Datenimporteure beitreten dürfen.

(11) Um geeignete Garantien zu bieten, sollten die Standardvertragsklauseln gewährleisten, dass für die  auf dieser Grundlage übermittelten personenbezogenen Daten ein Schutzniveau besteht, das dem in der  Union garantierten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig ist (10). Um die Transparenz der  Verarbeitung zu gewährleisten, sollten die betroffenen Personen eine Kopie der Standardvertragsklauseln  erhalten und insbesondere über die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, das Recht  auf Erhalt einer Kopie der Standardvertragsklauseln und jede Weiterübermittlung informiert werden.  Weiterübermittlungen durch den Datenimporteur an einen Dritten in einem anderen Drittland sollten nur  zulässig sein, wenn dieser Dritte den Standardvertragsklauseln beitritt oder wenn der Fortbestand des  Schutzes auf andere Weise gewährleistet ist, oder in bestimmten Situationen, zum Beispiel auf der

Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person nach Inkenntnissetzung.

(12) Von einigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Pflichten, die  ausschließlich die Beziehung zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur betreffen, sollten  betroffene Personen die Standardvert ragsklauseln als Drittbegünstigte geltend machen und  erforderlichenfalls durchsetzen können. Daher sollten die Parteien zwar die Möglichkeit haben, das Recht  eines der Mitgliedstaaten als geltendes Recht für die Standardvert ragsklauseln zu wählen, doch müssen in  diesem Recht Rechte als Drittbegünstigte zulässig sein. Zur Erleichterung des individuellen Rechtsbehelfs  sollte der Datenimporteur durch die Standardvertragsklauseln verpflichtet werden, den betroffenen  Personen eine Anlaufstelle mitzuteilen und Beschwerden oder Anträge unverzüglich zu bearbeiten. Bei  Streitigkeiten zwischen dem Datenimporteur und einer betroffenen Person, die ihre Rechte als  Drittbegünstigte geltend macht, sollte die betroffene Person in der Lage sein, bei der zuständigen  Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder die Streitigkeit an die zuständigen Gerichte in der EU zu  verweisen.

(13) Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollte sich der Datenimporteur der Zuständigkeit  der betreffenden Behörde und Gerichte unterwerfen und sich zur Befolgung der verbindlichen  Entscheidungen nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats verpflichten müssen. Insbesondere sollte  sich der Datenimporteur damit einverstanden erklären, Anfragen zu beantworten, sich Prüfungen zu  unterziehen und den von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, darunter auch  Abhilfemaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen, nachzukommen. Darüber hinaus sollte der  Datenimporteur die Möglichkeit haben, betroffenen Personen anzubieten, sich an eine unabhängige  Streitbeilegungsstelle zu wenden, ohne dass ihnen Kosten entstehen. Im Einklang mit Artikel 80 Absatz 1  der Verordnung (EU) 2016/679 sollte es betroffenen Personen gestattet sein, sich bei Streitigkeiten mit  dem Datenimporteur durch Vereinigungen oder andere Einrichtungen vertreten zu lassen, wenn sie dies  wünschen.

(14) Die Standardvertragsklauseln sollten Vorschriften über die Haftung zwischen den Parteien und in  Bezug auf betroffene Personen sowie Entschädigungsregelungen zwischen den Parteien vorsehen. Wenn  der betroffenen Person infolge einer Verletzung der ihr nach den Standardvertragsklauseln  zugestandenen Rechte als Drittbegünstigte ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, sollte sie  Anspruch auf Entschädigung haben. Eine etwaige Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollte  davon unberührt bleiben.

(15) Im Falle einer Datenübermittlung an einen Datenimporteur, der als Auftragsverarbeiter oder  Unterauftragsver arbeiter fungiert, sollten gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679  spezielle Anforderungen gelten. In den Standardvertragsklauseln sollte vorgesehen werden, den  Datenimporteur dazu zu verpflichten, alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der  in den Klauseln festgelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen und dem Datenexporteur die Prüfung  seiner Verarbeitungstätigkeiten zu ermöglichen und zu einer solchen Prüfung beizutragen. Im Hinblick auf  die Beauftragung eines Unterauftragsverarbeiters durch den Datenimporteur gemäß Artikel 28 Absätze 2  und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten in den Standardvertrags

klauseln speziell das Verfahren für die allgemeine oder gesonderte Genehmigung seitens des  Datenexporteurs sowie die Anforderung festgelegt werden, dass ein schriftlicher Vertrag mit dem  Unterauftragsverarbeiter zu schließen ist, der das gleiche Schutzniveau wie die Klauseln gewährleistet.

(16) Es ist angebracht, in den Standardvertragsklauseln unterschiedliche Garantien vorzusehen, die den  spezifischen Fall abdecken, dass ein in der Union ansässiger Auftragsverarbeiter personenbezogene  Daten an seinen in einem Drittland ansässigen Verantwortlichen übermittelt, und die die begrenzten  eigenständigen Pflichten der Auftragsver arbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 widerspiegeln.  Insbesondere sollte der Auftragsverarbeiter gemäß den Standardvertragsklauseln verpflichtet sein, den  Verantwortlichen zu informieren, wenn er dessen Anweisungen nicht befolgen kann, einschließlich in dem  Fall, wenn diese Anweisungen gegen das Datenschutzrecht der Union verstoßen; außerdem sollten die  Standardvertragsklauseln den Verantwortlichen verpflichten, alle Handlungen zu unterlassen, die den  Auftragsverarbeiter daran hindern würden, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679  nachzukommen. Ferner sollten die Parteien durch die Klauseln verpflichtet werden, sich gegenseitig bei

der Beantwortung von Anfragen und Anträgen zu unterstützen, die von betroffenen Personen gemäß den  für den Datenimporteur geltenden lokalen Rechtsvorschriften oder — bei der Datenverarbeitung in der  Union — gemäß der  

(10) Schrems II, Rn. 96 und 103. Siehe auch Verordnung (EU) 2016/679, Erwägungsgründe 108 und 114. L 199/34 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

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Verordnung (EU) 2016/679 gestellt werden. Zusätzliche Anforderungen sollten gelten, um etwaige  Auswirkungen der Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlandes auf die Einhaltung der Klauseln durch  den Verantwortlichen zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit bindenden  Ersuchen von Behörden im Drittland um Offenlegung der übermittelten personenbezogenen Daten, wenn  der in der Union ansässige Auftragsverarbeiter die von dem im Drittland ansässigen Verantwortlichen

erhaltenen personenbezogenen Daten mit personenbezogenen Daten kombiniert, die vom  Auftragsverarbeiter in der Union erhoben wurden. Dagegen sind solche Anforderungen nicht  gerechtfertigt, wenn die Auslagerung lediglich die Verarbeitung und die Rückübertragung der vom Verantwortlichen erhaltenen personenbezogener Daten umfasst und der Verantwortliche in jedem Fall der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlandes unterliegt und weiterhin unterliegen wird.

(17) Die Parteien sollten in der Lage sein, die Einhaltung der Standardvertragsklauseln nachzuweisen.  Insbesondere sollte der Datenimporteur verpflichtet sein, geeignete Nachweise für die unter seiner  Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten aufzubewahren und den Datenexporteur  unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, die  Klauseln einzuhalten. Der Datenexporteur sollte seinerseits die Datenübermittlung aussetzen und in  besonders schweren Fällen das Recht haben, den Vertrag zu kündigen, soweit es um die Verarbeitung  personenbezogener Daten gemäß Standardvertragsklauseln geht, wenn der Datenimporteur gegen die  Standardvertragsklauseln verstößt oder diese nicht einhalten kann. Wenn sich lokale Rechtsvorschriften  auf die Einhaltung der Klauseln auswirken, sollten besondere Vorschriften gelten. Personenbezogene  Daten, die vor Beendigung des Vertrags übermittelt wurden, sowie Kopien davon sollten nach Wahl des  Datenexporteurs an diesen zurückgegeben oder vollständig vernichtet werden.

(18) Die Standardvertragsklauseln sollten — insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs  (11) — spezifische Garantien vorsehen, um etwaige Auswirkungen der Rechtsvorschriften des  Bestimmungsdrittlandes auf die Einhaltung der Klauseln durch den Datenimporteur zu berücksichtigen,  speziell in Bezug auf den Umgang mit bindenden Ersuchen von Behörden in diesem Land um Offenlegung  der übermittelten personenbezogenen Daten.

(19) Die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von  Standardvertragsklauseln sollten nicht erfolgen, wenn die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des  Bestimmungsdrittlandes den Datenimporteur an der Einhaltung der Klauseln hindern. In diesem  Zusammenhang sollten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die den Wesensgehalt der Grundrechte  und Grundfreiheiten achten und nicht über Maßnahmen hinausgehen, die in einer demokratischen  Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung  (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele sicherzustellen, nicht als im Widerspruch zu den Standardvertrags  klauseln stehend betrachtet werden. Die Parteien sollten zusichern, dass sie zum Zeitpunkt der  Zustimmung zu den Standardvertragsklauseln keinen Grund zu der Annahme haben, dass die für den

Datenimporteur geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten diesen Anforderungen nicht  entsprechen.

(20) Die Partien sollten insbesondere den besonderen Umständen der Übermittlung (wie Inhalt und Dauer  des Vertrags, Art der zu übermittelnden Daten, Art des Empfängers, Zweck der Verarbeitung), den  Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes, die angesichts der Umstände der  Übermittlung relevant sind, und etwaigen Garantien zur Ergänzung der Garantien gemäß den  Standardvertragsklauseln (einschließlich der einschlägigen vertraglichen, technischen und  organisatorischen Maßnahmen, die für die Übermittlung und die Verarbeitung der personenbezogenen  Daten im Bestimmungsland gelten) Rechnung tragen. Was die Auswirkungen solcher Rechtsvorschriften  und Gepflogenheiten auf die Einhaltung der Standardvertragsklauseln betrifft, so können im Rahmen einer  Gesamtbeurteilung verschiedene Aspekte betrachtet werden, darunter zuverlässige Informationen über  die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis (z. B. Rechtsprechung und Berichte unabhängiger

Aufsichtsgremien), das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anträgen innerhalb desselben Sektors und, unter  strengen Voraussetzungen, die dokumentierte praktische Erfahrung des Datenexporteurs und  Datenimporteurs.

(21) Der Datenimporteur sollte den Datenexporteur darüber informieren, wenn er nach Zustimmung zu den Standardvertragsklauseln Grund zu der Annahme hat, dass er nicht in der Lage ist, die  Standardvertragsklauseln einzuhalten. Erhält der Datenexporteur eine solche Mitteilung oder erhält er auf  andere Weise Kenntnis davon, dass der Datenimporteur nicht mehr in der Lage ist, die  Standardvertragsklauseln einzuhalten, sollte er geeignete Abhilfemaßnahmen ermitteln, erforderlichenfalls  in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Maßnahmen können ergänzende  Maßnahmen des Datenexporteurs und/oder des Datenimporteurs umfassen, zum Beispiel technische oder  organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit. Der Datenexporteur  sollte verpflichtet werden, die Datenübermittlung auszusetzen, wenn er der Auffassung ist, dass keine  angemessenen Garantien gewährleistet werden können, oder wenn er von der zuständigen  Aufsichtsbehörde dazu angewiesen wird.

(11) Schrems II.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/35

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(22) Soweit möglich, sollte der Datenimporteur den Datenexporteur und die betroffene Person  benachrichtigen, wenn er von einer Behörde (auch einer Justizbehörde) ein nach dem Recht des  Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die  gemäß den Standardvertragsklauseln übermittelt wurden. Gleichermaßen sollte der Datenimporteur den  Datenexporteur und die betroffene Person benachrichtigen, wenn er davon Kenntnis erhält, dass eine  Behörde nach dem Recht des Bestimmungsdrittlandes direkten Zugang zu diesen personenbezogenen  Daten hat. Ist der Datenimporteur trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage, den Datenexporteur  und/oder die betroffene Person über spezifische Offenlegungsersuchen zu informieren, sollte er dem  Datenexporteur möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur  Verfügung stellen. Darüber hinaus sollte der Datenimporteur dem Datenexporteur in regelmäßigen  Abständen aggregierte Informationen bereitstellen. Der Datenimporteur sollte außerdem verpflichtet sein,  alle eingegangenen Offenlegungsersuchen und die übermittelten Antworten zu dokumentieren und diese  Informationen dem Datenexporteur oder der zuständigen Aufsichtsbehörde oder beiden auf Verlangen zur  Verfügung zu stellen. Kommt der Datenimporteur nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen  Ersuchens nach den Rechtsvor schriften des Bestimmungslandes zu dem Schluss, dass hinreichende  Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag nach den Rechtsvorschriften des  Bestimmungsdrittlandes rechtswidrig ist, sollte er das Ersuchen anfechten und gegebenenfalls die  verfügbaren Rechtsmittel ausschöpfen. Ist der Datenimporteur nicht mehr in der Lage, die

Standardvertragsklauseln einzuhalten, sollte er den Datenexporteur in jedem Fall entsprechend  informieren, auch dann, wenn dies die Folge eines Offenlegungsersuchens ist.

(23) Da sich die Bedürfnisse der Interessenträger, die Technologie und die Verarbeitungsvorgänge ändern  können, sollte die Kommission im Rahmen der nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679

erforderlichen regelmäßigen Bewertung dieser Verordnung die Funktion der Standardvertragsklauseln vor  dem Hintergrund der gesammelten Erfahrungen prüfen.

(24) Die Entscheidung 2001/497/EG und der Beschluss 2010/87/EU sollten drei Monate nach Inkrafttreten  des vorliegenden Beschlusses aufgehoben werden. Allerdings sollten die Datenexporteure und  Datenimporteure innerhalb dieses Zeitraums die Standardvertragsklauseln der Entscheidung 2001/497/EG  und des Beschlusses 2010/87/EU für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679  weiterhin verwenden können. Für einen weiteren Zeitraum von 15 Monaten sollten sich Datenexporteure  und Datenimporteure für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 weiterhin auf  die Standardvertragsklauseln der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU stützen  können, um vor dem Datum der Aufhebung dieser Entscheidung und dieses Beschlusses zwischen ihnen  geschlossene Verträge zu erfüllen, sofern die Verarbeitungs vorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind,  unverändert bleiben und die Anwendung der Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung  personenbezogener Daten geeigneten Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)  2016/679 unterliegt. Im Falle relevanter Vertragsänderungen sollte der Datenexporteur verpflichtet sein,  sich auf einen neuen Grund für Datenübermittlungen im Rahmen des Vertrags zu stützen, insbesondere  indem er die bestehenden Standardvertragsklauseln durch die im Anhang des vorliegenden Beschlusses  aufgeführten Standardvertragsklauseln ersetzt. Gleiches sollte für jede Unterauftragsvergabe von

Verarbeitungsvorgängen, die Gegenstand des Vertrags sind, an einen (Unter-)Auftragsverarbeiter gelten.

(25) Gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 wurden der Europäische  Datenschutzbe auftragte und der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert; diese haben am 14.  Januar 2021 eine gemeinsame Stellungnahme (12) abgegeben, die bei der Ausarbeitung des  vorliegenden Beschlusses berücksichtigt wurde.

(26) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des  gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln gelten als geeignete Garantien im Sinne des  Artikels 46 Absatz 1 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 für die  Übermittlung von gemäß dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch einen  Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter (Datenexporteur) an einen Verantwortlichen oder einen  (Unter-)Auftragsverarbeiter, dessen Verarbeitung der Daten nicht dieser Verordnung unterliegt  (Datenimporteur).

(2) In den Standardvertragsklauseln sind auch die Rechte und Pflichten der Verantwortlichen und der  Auftragsver arbeiter in Bezug auf die in Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679  genannten Fragen im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten von einem  Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter oder von einem Auftragsverarbeiter an einen  Unterauftragsverarbeiter festgelegt.

(12) Gemeinsame Stellungnahme 2/2021 des EDSA und des EDSB zum Durchführungsbeschluss der  Europäischen Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten  an Drittländer für die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten  Angelegenheiten.

L 199/36 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

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Artikel 2

Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Abhilfebefugnisse gemäß Artikel 58 der  Verordnung (EU) 2016/679 ausüben, weil in den Rechtsvorschriften oder in der Praxis des  Bestimmungsdrittlands Bestimmungen gelten oder gelten werden, die den Datenimporteur daran hindern,  die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln einzuhalten — was zur Aussetzung oder  Untersagung von Datenübermittlungen an Drittländer führt —, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat  unverzüglich die Kommission, die die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 3

Die Kommission prüft die praktische Anwendung der im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln auf  der Grundlage aller verfügbaren Informationen im Rahmen der gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU)  2016/679 erforderlichen regelmäßigen Bewertung.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen  Union in Kraft. (2) Die Entscheidung 2001/497/EG wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.

(3) Der Beschluss 2010/87/EU wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.

(4) In Bezug auf Verträge, die vor dem 27. September 2021 auf Grundlage der Entscheidung 2001/497/EG  oder des Beschlusses 2010/87/EU geschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass sie geeignete  Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zum 27. Dezember 2022  bieten, sofern die Verarbeitungs vorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die  Anwendung dieser Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten  Garantien unterliegt.

Brüssel, den 4. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/37

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ANHANG  

STANDARDVERTRAGSKLAUSELN

ABSCHNITT I

Klausel 1

Zweck und Anwendungsbereich

a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung  (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher  Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung  der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung) (1) bei der Übermittlung personenbezogener  Daten an ein Drittland eingehalten werden.

b) Die Parteien:

i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en)  oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“), die die personenbezogenen Daten  übermittelt/n (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und

ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten  direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten  (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“),

haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) einverstanden erklärt. c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B. d) Die Anlage zu diesen Klauseln mit den darin enthaltenen Anhängen ist Bestandteil dieser Klauseln. Klausel 2

Wirkung und Unabänderbarkeit der Klauseln

a) Diese Klauseln enthalten geeignete Garantien, einschließlich durchsetzbarer Rechte betroffener  Personen und wirksamer Rechtsbehelfe gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c  der Verordnung (EU) 2016/679 sowie — in Bezug auf Datenübermittlungen von Verantwortlichen an  Auftragsverarbeiter und/oder von Auftragsver arbeitern an Auftragsverarbeiter — Standardvertragsklauseln  gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern diese nicht geändert werden, mit  Ausnahme der Auswahl des entsprechenden Moduls oder der entsprechenden Module oder der  Ergänzung oder Aktualisierung von Informationen in der Anlage. Dies hindert die Parteien nicht daran, die  in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen  und/oder weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch  mittelbar im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der  betroffenen Personen beschneiden.

b) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Datenexporteur gemäß der  Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt.

Klausel 3

Drittbegünstigte

a) Betroffene Personen können diese Klauseln als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenexporteur  und/oder dem Datenimporteur geltend machen und durchsetzen, mit folgenden Ausnahmen:

i) Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7

(1) Handelt es sich bei dem Datenexporteur um einen Auftragsverarbeiter, der der Verordnung (EU)  2016/679 unterliegt und der im Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union als Verantwortlicher  handelt, so gewährleistet der Rückgriff auf diese Klauseln bei der Beauftragung eines anderen  Auftragsverarbeiters (Unterauftragsverarbeitung), der nicht unter die Verordnung (EU) 2016/679 fällt,  ebenfalls die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen  Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung  personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien  Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr.  1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39), insofern als diese Klauseln und die gemäß Artikel 29

Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument zwischen  dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter festgelegten Datenschutzpflichten angeglichen sind.  Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die im  Beschluss 2021/915 enthaltenen Standardvertragsklauseln stützen.

L 199/38 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

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ii) Klausel 8 — Modul eins: Klausel 8.5 Buchstabe e und Klausel 8.9 Buchstabe b Modul zwei: Klausel 8.1  Buchstabe b, Klausel 8.9 Buchstaben a, c, d und e Modul drei: Klausel 8.1 Buchstaben a, c und d und  Klausel 8.9 Buchstaben a, c, d, e, f und g Modul vier: Klausel 8.1 Buchstabe b und Klausel 8.3 Buchstabe  b

iii) Klausel 9 — Modul zwei: Klausel 9 Buchstaben a, c, d und e Modul drei: Klausel 9 Buchstaben a, c, d  und e iv) Klausel 12 — Modul eins: Klausel 12 Buchstaben a und d Module zwei und drei: Klausel 12  Buchstaben a, d und f v) Klausel 13

vi) Klausel 15.1 Buchstaben c, d und e

vii) Klausel 16 Buchstabe e

viii) Klausel 18 — Module eins, zwei und drei Klausel 18 Buchstaben a und b Modul vier: Klausel 18

b) Die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben von Buchstabe a  unberührt.

Klausel 4

Auslegung

a) Werden in diesen Klauseln in der Verordnung (EU) 2016/679 definierte Begriffe verwendet, so haben  diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in dieser Verordnung.

b) Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 auszulegen.

c) Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit den in der Verordnung (EU)  2016/679 vorgesehenen Rechten und Pflichten im Widerspruch steht.

Klausel 5

Vorrang

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen von damit  zusammenhängenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem  diese Klauseln vereinbart oder eingegangen werden, haben diese Klauseln Vorrang.

Klausel 6

Beschreibung der Datenübermittlung(en)

Die Einzelheiten der Datenübermittlung(en), insbesondere die Kategorien der übermittelten  personenbezogenen Daten und der/die Zweck(e), zu dem/denen sie übermittelt werden, sind in Anhang  I.B aufgeführt.

Klausel 7 — fakultativ

Kopplungsklausel

a) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien  jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt  und Anhang I.A unterzeichnet.

b) Nach Ausfüllen der Anlage und Unterzeichnung von Anhang I.A wird die beitretende Einrichtung Partei  dieser Klauseln und hat die Rechte und Pflichten eines Datenexporteurs oder eines Datenimporteurs  entsprechend ihrer Bezeichnung in Anhang I.A.

c) Für den Zeitraum vor ihrem Beitritt als Partei erwachsen der beitretenden Einrichtung keine Rechte oder  Pflichten aus diesen Klauseln.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/39

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ABSCHNITT II — PFLICHTEN DER PARTEIEN

Klausel 8

Datenschutzgarantien

Der Datenexporteur versichert, sich im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt zu haben, dass der  Datenimporteur — durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen — in  der Lage ist, seinen Pflichten aus diesen Klauseln nachzukommen.

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

8.1. Zweckbindung

Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten  spezifischen Zweck(e) der Übermittlung. Er darf die personenbezogenen Daten nur dann für einen  anderen Zweck verarbeiten,

i) wenn er die vorherige Einwilligung der betroffenen Person eingeholt hat,

ii) wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im  Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist  oder

iii) wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen  natürlichen Person erforderlich ist.

8.2. Transparenz

a) Damit betroffene Personen ihre Rechte gemäß Klausel 10 wirksam ausüben können, teilt der  Datenimporteur ihnen entweder direkt oder über den Datenexporteur Folgendes mit:

i) seinen Namen und seine Kontaktdaten,

ii) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,

iii) das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Klauseln,

iv) wenn er eine Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte beabsichtigt, den Empfänger  oder die Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen),  den Zweck und den Grund einer solchen Weiterübermittlung gemäß Klausel 8.7.

b) Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen  verfügt, einschließlich in dem Fall, wenn diese Informationen bereits vom Datenexporteur bereitgestellt  wurden, oder wenn sich die Bereitstellung der Informationen als nicht möglich erweist oder einen  unverhältnismäßigen Aufwand für den Datenimporteur mit sich bringen würde. Im letzteren Fall macht der  Datenimporteur die Informationen, soweit möglich, öffentlich zugänglich.

c) Die Parteien stellen der betroffenen Person auf Anfrage eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der  von ihnen ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von  Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener  Daten, notwendig ist, können die Parteien Teile des Textes der Anlage vor der Weitergabe einer Kopie  unkenntlich machen; sie legen jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene  Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte.  Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie  möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.

d) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13  und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

8.3. Richtigkeit und Datenminimierung

a) Jede Partei stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf  dem neuesten Stand sind. Der Datenimporteur trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen,  dass personenbezogene Daten, die im Hinblick auf den/die Zweck(e) der Verarbeitung unrichtig sind,  unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

b) Stellt eine der Parteien fest, dass die von ihr übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten  unrichtig oder veraltet sind, unterrichtet sie unverzüglich die andere Partei.

c) Der Datenimporteur stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten angemessen und erheblich sowie  auf das für den/die Zweck(e) ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.

L 199/40 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

8.4. Speicherbegrenzung

Der Datenimporteur speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie es für den/die Zweck(e), für  den/die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Er trifft geeignete technische oder organisatorische  Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen; hierzu zählen auch die Löschung  oder Anonymisierung (2) der Daten und aller Sicherungskopien am Ende der Speicherfrist.

8.5. Sicherheit der Verarbeitung

a) Der Datenimporteur und — während der Datenübermittlung — auch der Datenexporteur treffen  geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen  Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob  unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten  Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den personenbezogenen Daten führt (im  Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des  angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art,  dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung

verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere  eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn  dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann.

b) Die Parteien haben sich auf die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen  Maßnahmen geeinigt. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass  diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.

c) Der Datenimporteur gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten  befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen  Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

d) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der  Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der  Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener  Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

e) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein Risiko für die  persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, meldet der Datenimporteur die  Verletzung unverzüglich sowohl dem Datenexporteur als auch der gemäß Klausel 13 festgelegten  zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese Meldung enthält i) eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit  möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der  ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), ii) ihre wahrscheinlichen Folgen, iii) die  ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und iv) die Kontaktdaten  einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können. Soweit es dem Datenimporteur  nicht möglich ist, alle Informationen zur gleichen Zeit bereitzustellen, kann er diese Informationen ohne  unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.

f) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die  persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Datenimporteur  ebenfalls die jeweiligen betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung des Schutzes  personenbezogener Daten und der Art der Verletzung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem  Datenexporteur, unter Angabe der unter Buchstabe e Ziffern ii bis iv genannten Informationen, es sei  denn, der Datenimporteur hat Maßnahmen ergriffen, um das Risiko für die Rechte oder Freiheiten  natürlicher Personen erheblich zu mindern, oder die Benachrichtigung wäre mit einem  unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im letzteren Fall gibt der Datenimporteur stattdessen eine  öffentliche Bekanntmachung heraus oder ergreift eine vergleichbare Maßnahme, um die Öffentlichkeit  über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren.

g) Der Datenimporteur dokumentiert alle maßgeblichen Fakten im Zusammenhang mit der Verletzung des  Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Auswirkungen und etwaiger ergriffener  Abhilfemaßnahmen, und führt Aufzeichnungen darüber.

8.6. Sensible Daten

Sofern die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische  Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die  Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck  der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben  oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten  enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Datenimporteur spezielle Beschränkungen  und/oder zusätzliche Garantien an, die an die spezifische Art der Daten und die damit verbundenen  Risiken angepasst sind. Dies kann die Beschränkung des Personals, das Zugriff auf die

personenbezogenen Daten hat, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (wie Pseudonymisierung) und/oder  zusätzliche Beschränkungen in Bezug auf die weitere Offenlegung umfassen.

(2) Die Daten müssen in einer Weise anonymisiert werden, dass eine Person im Einklang mit  Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht mehr identifizierbar ist; außerdem muss dieser  Vorgang unumkehrbar sein.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/41

DE

8.7. Weiterübermittlungen

Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, die (in demselben  Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union (3)  ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), es sei denn, der Dritte ist im Rahmen des betreffenden  Moduls an diese Klauseln gebunden oder erklärt sich mit der Bindung daran einverstanden. Andernfalls ist  eine Weiterübermittlung durch den Datenimporteur nur in folgenden Fällen zulässig:

i) Sie erfolgt an ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU)  2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,

ii) der Dritte gewährleistet auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der  Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung,

iii) der Dritte geht mit dem Datenimporteur ein bindendes Instrument ein, mit dem das gleiche  Datenschutzniveau wie gemäß diesen Klauseln gewährleistet wird, und der Datenimporteur stellt dem  Datenexporteur eine Kopie dieser Garantien zur Verfügung,

iv) die Weiterübermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen  im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich,

v) die Weiterübermittlung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer  anderen natürlichen Person zu schützen, oder

vi) – falls keine der anderen Bedingungen erfüllt ist — der Datenimporteur hat die ausdrückliche  Einwilligung der betroffenen Person zu einer Weiterübermittlung in einem speziellen Fall eingeholt,  nachdem er sie über den/die Zweck(e), die Identität des Empfängers und die ihr mangels geeigneter  Datenschutzgarantien aus einer solchen Übermittlung möglicherweise erwachsenden Risiken informiert  hat. In diesem Fall unterrichtet der Datenimporteur den Datenexporteur und übermittelt ihm auf dessen  Verlangen eine Kopie der Informationen, die der betroffenen Person bereitgestellt wurden.

Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien  gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

8.8. Verarbeitung unter der Aufsicht des Datenimporteurs

Der Datenimporteur stellt sicher, dass jede ihm unterstellte Person, einschließlich eines  Auftragsverarbeiters, diese Daten ausschließlich auf der Grundlage seiner Weisungen verarbeitet.

8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln

a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt.  Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung  durchgeführten Verarbeitungs tätigkeiten.

b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur  Verfügung.

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

8.1. Weisungen

a) Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenexporteurs. Der Datenexporteur kann solche Weisungen während der gesamten Vertragslaufzeit  erteilen.

b) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diese Weisungen nicht  befolgen kann.

8.2. Zweckbindung

Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten  spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.

(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung  der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union.  Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen  einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur  an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.

L 199/42 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

8.3. Transparenz

Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der  von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von  Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II  beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile  des Textes der Anlage zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt  jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt  der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien  der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten  Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den  Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

8.4. Richtigkeit

Stellt der Datenimporteur fest, dass die erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind, unterrichtet er unverzüglich den Datenexporteur. In diesem Fall arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen, um die Daten zu löschen oder zu berichtigen.

8.5. Dauer der Verarbeitung und Löschung oder Rückgabe der Daten

Die Daten werden vom Datenimporteur nur für die in Anhang I.B angegebene Dauer verarbeitet. Nach  Wahl des Datenexporteurs löscht der Datenimporteur nach Beendigung der Erbringung der  Datenverarbeitungsdienste alle im Auftrag des Datenexporteurs verarbeiteten personenbezogenen Daten  und bescheinigt dem Datenexporteur, dass dies erfolgt ist, oder gibt dem Datenexporteur alle in seinem  Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zurück und löscht bestehende Kopien. Bis zur Löschung  oder Rückgabe der Daten stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Falls  für den Datenimporteur lokale Rechtsvorschriften gelten, die ihm die Rückgabe oder Löschung der  personenbezogenen Daten untersagen, sichert der Datenimporteur zu, dass er die Einhaltung dieser  Klauseln auch weiterhin gewährleistet und diese Daten nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie  dies gemäß den betreffenden lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Dies gilt unbeschadet von Klausel  14, insbesondere der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e, den Datenexporteur

während der Vertragslaufzeit zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass für ihn  Rechtsvor schriften oder Gepflogenheiten gelten oder gelten werden, die nicht mit den Anforderungen in  Klausel 14 Buchstabe a im Einklang stehen.

8.6. Sicherheit der Verarbeitung

a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete  technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten,  einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,  zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise  zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes  personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien  dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und  dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die  betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder  Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der

Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet  werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung  seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten  technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen  durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.

b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten,  als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er  gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur  Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht  unterliegen.

c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der  Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der  Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur  Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Zudem meldet der Datenimporteur dem Datenexporteur die  Verletzung unverzüglich, nachdem sie ihm bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer  Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit  Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der  betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die  ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls  Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle  Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu  jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind,  anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/43

DE

d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen zu benachrichtigen.

8.7. Sensible Daten

Soweit die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische  Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die  Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck  der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben  oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten  enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Datenimporteur die in Anhang I.B beschriebenen  speziellen Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.

8.8. Weiterübermittlungen

Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des  Datenexporteurs an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in  demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen  Union (4) ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des  betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden  erklärt oder falls

i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,

ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung gewährleistet,

iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist  oder

iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer  anderen natürlichen Person zu schützen.

Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien  gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln

a) Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung gemäß  diesen Klauseln beziehen, umgehend und in angemessener Weise.

b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der  Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführten  Verarbeitungstätigkeiten.

c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind,  um die Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Pflichten nachzuweisen; auf Verlangen des  Datenexporteurs ermöglicht er diesem, die unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in  angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung zu prüfen, und trägt zu einer  solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Datenexporteur  einschlägige Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen.

d) Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen.  Die Prüfungen können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des  Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.

e) Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde die unter den Buchstaben b und c genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

(4) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung  der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union.  Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen  einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur  an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.

L 199/44 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

8.1. Weisungen

a) Der Datenexporteur hat dem Datenimporteur mitgeteilt, dass er als Auftragsverarbeiter nach den  Weisungen seines/seiner Verantwortlichen fungiert, und der Datenexporteur stellt dem Datenimporteur  diese Weisungen vor der Verarbeitung zur Verfügung.

b) Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter  Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, sowie  auf der Grundlage aller zusätzlichen dokumentierten Weisungen des Datenexporteurs. Diese zusätzlichen  Weisungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Weisungen des Verantwortlichen stehen. Der  Verantwortliche oder der Datenexporteur kann während der gesamten Vertragslaufzeit weitere  dokumentierte Weisungen im Hinblick auf die Datenverarbeitung erteilen.

c) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er diese Weisungen nicht  befolgen kann. Ist der Datenimporteur nicht in der Lage, die Weisungen des Verantwortlichen zu befolgen,  setzt der Datenexporteur den Verantwortlichen unverzüglich davon in Kenntnis.

d) Der Datenexporteur sichert zu, dass er dem Datenimporteur dieselben Datenschutzpflichten auferlegt  hat, die im Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument nach dem Unionsrecht oder dem Recht des  betreffenden Mitgliedstaats zwischen dem Verantwortlichen und dem Datenexporteur festgelegt sind. (5)

8.2. Zweckbindung

Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten  spezifischen Übermittlungszweck(e), sofern keine weiteren Weisungen seitens des Verantwortlichen, die  dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, oder seitens des Datenexporteurs bestehen.

8.3. Transparenz

Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der  von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von  Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener  Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage vor der Weitergabe einer  Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die  betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben  könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit  wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.

8.4. Richtigkeit

Stellt der Datenimporteur fest, dass die erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind, unterrichtet er unverzüglich den Datenexporteur. In diesem Fall arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen, um die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

8.5. Dauer der Verarbeitung und Löschung oder Rückgabe der Daten

Die Daten werden vom Datenimporteur nur für die in Anhang I.B angegebene Dauer verarbeitet. Nach  Wahl des Datenexporteurs löscht der Datenimporteur nach Beendigung der Datenverarbeitungsdienste  alle im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem  Datenexporteur, dass dies erfolgt ist, oder gibt dem Datenexporteur alle in seinem Auftrag verarbeiteten  personenbezogenen Daten zurück und löscht bestehende Kopien. Bis zur Löschung oder Rückgabe der  Daten stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Falls für den  Datenimporteur lokale Rechtsvorschriften gelten, die ihm die Rückgabe oder Löschung der  personenbezogenen Daten untersagen, sichert der Datenimporteur zu, dass er die Einhaltung dieser

Klauseln auch weiterhin gewährleistet und diese Daten nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie  dies gemäß den betreffenden lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Dies gilt unbeschadet von Klausel  14, insbesondere der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e, den Datenexporteur  während der Vertragslaufzeit zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass für ihn  Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gelten oder gelten werden, die nicht mit den Anforderungen in  Klausel 14 Buchstabe a im Einklang stehen.

(5) Siehe Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und, wenn es sich bei dem Verantwortlichen  um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU)  2018/1725.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/45

DE

8.6. Sicherheit der Verarbeitung

a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete  technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten,  einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,  zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise  zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes  personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand  der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en)  der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person  gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung,  auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden  kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die  personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit  möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur  Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II

aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau  bieten.

b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die  Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet,  dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit  verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der  Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der  Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur  Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem  Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm  die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere  Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und  der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen  personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder  vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich  Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle  Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind,  anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt.

d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den

Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die  betroffenen Personen benachrichtigen kann.

8.7. Sensible Daten

Soweit die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische  Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die  Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck  der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben  oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten  enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Datenimporteur die in Anhang I.B angegebenen  speziellen Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien an.

8.8. Weiterübermittlungen

Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen  des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die  Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur  oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union (6) ansässig sind (im Folgenden  „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden  ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls

i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt,

(6) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung  der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union.  Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen  einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur  an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.

L 199/46 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet,

iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist  oder

iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer  anderen natürlichen Person zu schützen.

Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien  gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln

a) Der Datenimporteur bearbeitet Anfragen des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen, die sich auf  die Verarbeitung gemäß diesen Klauseln beziehen, umgehend und in angemessener Weise.

b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. Insbesondere führt der  Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten  Verarbeitungstätigkeiten.

c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis  der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Pflichten erforderlich sind, und der Datenexporteur  stellt diese Informationen wiederum dem Verantwortlichen bereit.

d) Der Datenimporteur ermöglicht dem Datenexporteur die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und  trägt zu einer solchen Prüfung bei. Gleiches gilt, wenn der Datenexporteur eine Prüfung auf Weisung des Verantwortlichen beantragt. Bei der Entscheidung über eine Prüfung kann der Datenexporteur  einschlägige Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen.

e) Wird die Prüfung auf Weisung des Verantwortlichen durchgeführt, stellt der Datenexporteur die  Ergebnisse dem Verantwortlichen zur Verfügung.

f) Der Datenexporteur kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen.  Die Prüfungen können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des  Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt.

g) Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde die unter den Buchstaben b und c genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

8.1. Weisungen

a) Der Datenexporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Datenimporteurs, der als sein Verantwortlicher fungiert.

b) Der Datenexporteur unterrichtet den Datenimporteur unverzüglich, wenn er die betreffenden Weisungen  nicht befolgen kann, u. a. wenn eine solche Weisung gegen die Verordnung (EU) 2016/679 oder andere  Datenschutz vorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats verstößt.

c) Der Datenimporteur sieht von jeglicher Handlung ab, die den Datenexporteur an der Erfüllung seiner  Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 hindern würde, einschließlich im Zusammenhang mit  Unterverar beitungen oder der Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden.

d) Nach Wahl des Datenimporteurs löscht der Datenexporteur nach Beendigung der  Datenverarbeitungsdienste alle im Auftrag des Datenimporteurs verarbeiteten personenbezogenen Daten  und bescheinigt dem Datenimporteur, dass dies erfolgt ist, oder gibt dem Datenimporteur alle in seinem  Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten zurück und löscht bestehende Kopien.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/47

DE

8.2. Sicherheit der Verarbeitung

a) Die Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten, auch während der Übermittlung, sowie den Schutz vor einer Verletzung der Sicherheit zu gewährleisten, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den personenbezogenen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei  

der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den  Implementierungskosten, der Art der personenbezogenen Daten (7), der Art, dem Umfang, den  Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen  Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung und ziehen insbesondere eine

Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Übermittlung, in Betracht, wenn dadurch der  Verarbeitungszweck erfüllt werden kann.

b) Der Datenexporteur unterstützt den Datenimporteur bei der Gewährleistung einer angemessenen  Sicherheit der Daten gemäß Buchstabe a. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener  Daten im Zusammenhang mit den vom Datenexporteur gemäß diesen Klauseln verarbeiteten  personenbezogenen Daten meldet der Datenexporteur dem Datenimporteur die Verletzung unverzüglich,  nachdem sie ihm bekannt wurde, und unterstützt den Datenimporteur bei der Behebung der Verletzung.

c) Der Datenexporteur gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten  befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen  Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

8.3. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln

a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können.

b) Der Datenexporteur stellt dem Datenimporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis  der Einhaltung seiner Pflichten gemäß diesen Klauseln erforderlich sind, und ermöglicht Prüfungen und  trägt zu diesen bei.

Klausel 9

Einsatz von Unterauftragsverarbeitern

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

a) OPTION 1: VORHERIGE GESONDERTE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur darf keine seiner  Verarbeitungstä tigkeiten, die er im Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne  vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des Datenexporteurs an einen Unterauftragsverarbeiter  untervergeben. Der Datenimporteur reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens  [Zeitraum angeben] vor der Beauftragung des Unterauft ragsverarbeiters zusammen mit den Informationen  ein, die der Datenexporteur benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom  Datenexporteur bereits genehmigten Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang III. Die Parteien halten  Anhang III jeweils auf dem neuesten Stand.

OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur besitzt die allgemeine  Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer  vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur mindestens  [Zeitraum angeben] im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen  dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftrags verarbeitern und räumt dem  Datenexporteur damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der Unterauft

ragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht  ausüben kann.

b) Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter  Verarbeitungstä tigkeiten (im Auftrag des Datenexporteurs), so muss diese Beauftragung im Wege eines  schriftlichen Vertrags erfolgen, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie  diejenigen, die den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf Rechte  als Drittbegünstigte für betroffene Personen. (8) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der  Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8  nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen  der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.

(7) Hierzu zählt, ob die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogene Daten umfassen, aus  denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche  Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder genetische Daten oder  biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die

Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche  Verurteilungen oder Straftaten enthalten.

(8) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln  gemäß Klausel 7 im Rahmen des betreffenden Moduls beitritt.

L 199/48 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen  Untervergabever einbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von  Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenimporteur den Wortlaut der Vereinbarung vor der Weitergabe einer  Kopie unkenntlich machen.

d) Der Datenimporteur haftet gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der  Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag  nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter  seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt.

e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach  der Datenexporteur — sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder  zahlungsunfähig sein — das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den  Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

a) OPTION 1: VORHERIGE GESONDERTE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur darf keine seiner  Verarbeitungstä tigkeiten, die er im Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchführt, ohne  vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen an einen Unterauftragsverarbeiter  untervergeben. Der Datenimporteur reicht den Antrag auf die gesonderte Genehmigung mindestens  [Zeitraum angeben] vor der Beauftragung des Unterauft ragsverarbeiters zusammen mit den Informationen  ein, die der Verantwortliche benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Er informiert den  Datenexporteur über eine solche Beauftragung. Die Liste der vom Verantwortlichen bereits genehmigten  Unterauftragsverarbeiter findet sich in Anhang III. Die Parteien halten Anhang III jeweils auf dem neuesten  Stand.

OPTION 2: ALLGEMEINE SCHRIFTLICHE GENEHMIGUNG. Der Datenimporteur besitzt die allgemeine  Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer  vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der Datenimporteur unterrichtet den Verantwortlichen mindestens  [Zeitraum angeben] im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen  dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Unterauftrags verarbeitern und räumt dem  Verantwortlichen damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der Unterauft

ragsverarbeiter/s Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der Datenimporteur stellt dem Verantwortlichen die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht  ausüben kann. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur über die Beauftragung des/der  Unterauftragsverarbeiter/s.

b) Beauftragt der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter  Verarbeitungstä tigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege eines  schriftlichen Vertrags erfolgen, der im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten vorsieht wie  diejenigen, die den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln binden, einschließlich im Hinblick auf Rechte  als Drittbegünstigte für betroffene Personen. (9) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der  Datenimporteur durch Einhaltung der vorliegenden Klausel seinen Pflichten gemäß Klausel 8.8

nachkommt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten erfüllt, denen  der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt.

c) Auf Verlangen des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen stellt der Datenimporteur eine Kopie  einer solchen Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es  zum Schutz von Geschäftsge heimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich  personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenimporteur den Wortlaut der Vereinbarung vor der  Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.

d) Der Datenimporteur haftet gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang dafür, dass der  Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Datenimporteur geschlossenen Vertrag  nachkommt. Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur, wenn der Unterauftragsverarbeiter  seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag nicht nachkommt.

e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel, wonach  der Datenexporteur — sollte der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr bestehen oder  zahlungsunfähig sein — das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und den  Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben.

(9) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln  gemäß Klausel 7 im Rahmen des betreffenden Moduls beitritt.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/49

DE

Klausel 10

Rechte betroffener Personen

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen  und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen  Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb  eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags. (10) Der Datenimporteur trifft geeignete  Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu  erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in  verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache

abgefasst sein.

b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen,  wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen:

i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene  Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und  die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten  weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von  Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die  personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser  Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr  Recht, gemäß Klausel 12 Buchstabe c Ziffer i bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen;

ii) er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person;

iii) er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten  unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet  werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung  stützt, widerruft.

c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt  er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt.

d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung  der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche  rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich  beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung  gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvor schriften des Bestimmungslandes zulässig  und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der  berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur,

erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur,

i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen  und die damit verbundene Logik unterrichten und

ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung  anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

e) Bei exzessiven Anträgen einer betroffenen Person — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung  — kann der Datenimporteur entweder eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der  Verwaltungskosten für die Erledigung des Antrags verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags  tätig zu werden.

f) Der Datenimporteur kann den Antrag einer betroffenen Person ablehnen, wenn eine solche Ablehnung  nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in einer demokratischen Gesellschaft  notwendig und verhältnismäßig ist, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679  aufgeführten Ziele zu schützen.

g) Beabsichtigt der Datenimporteur, den Antrag einer betroffenen Person abzulehnen, so unterrichtet er die  betroffene Person über die Gründe für die Ablehnung und über die Möglichkeit, Beschwerde bei der  zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen und/oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich über jeden Antrag, den er von einer  betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet diesen Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom  Datenexporteur dazu ermächtigt.

(10) Diese Frist kann um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies unter  Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Datenimporteur  unterrichtet die betroffene Person ordnungsgemäß und unverzüglich über eine solche Verlängerung.

L 199/50 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

b) Der Datenimporteur unterstützt den Datenexporteur bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge  betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu beantworten.  Zu diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die  geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie  den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Datenimporteur die  Weisungen des Datenexporteurs.

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur und gegebenenfalls den Verantwortlichen  unverzüglich über jeden Antrag, den er von einer betroffenen Person erhält; er beantwortet diesen Antrag  erst dann, wenn er vom Verantwortlichen dazu ermächtigt wurde.

b) Der Datenimporteur unterstützt den Verantwortlichen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem  Datenexporteur, bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer  Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beantworten. Zu  diesem Zweck legen die Parteien in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die  geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Unterstützung geleistet wird, sowie  den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

c) Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Datenimporteur die  Weisungen des Verantwortlichen, die ihm vom Datenexporteur übermittelt wurden.

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Beantwortung von Anfragen und Anträgen, die von  betroffenen Personen gemäß den für den Datenimporteur geltenden lokalen Rechtsvorschriften oder — bei der Datenverarbeitung durch den Datenexporteur in der Union — gemäß der Verordnung (EU)  2016/679 gestellt werden.

Klausel 11

Rechtsbehelf

a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form  mittels individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist,  Beschwerden zu bearbeiten. Er bearbeitet umgehend alle Beschwerden, die er von einer betroffenen  Person erhält.

[OPTION: Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass betroffene Personen eine  Beschwerde auch bei einer unabhängigen Streitbeilegungsstelle (11) einreichen können, ohne dass für die  betroffene Person Kosten entstehen. Er unterrichtet die betroffenen Personen in der unter Buchstabe a  beschriebenen Weise über einen solchen Rechtsbehelfsmechanismus sowie darüber, dass sie nicht  verpflichtet sind, davon Gebrauch zu machen oder bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs eine bestimmte  Reihenfolge einzuhalten.]

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

b) Im Falle einer Streitigkeit zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien bezüglich der  Einhaltung dieser Klauseln bemüht sich die betreffende Partei nach besten Kräften um eine zügige  gütliche Beilegung. Die Parteien halten einander über derartige Streitigkeiten auf dem Laufenden und  bemühen sich gegebenenfalls gemeinsam um deren Beilegung.

c) Macht die betroffene Person ein Recht als Drittbegünstigte gemäß Klausel 3 geltend, erkennt der  Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person an,

i) eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder  ihres Arbeitsorts oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13 einzureichen,

ii) den Streitfall an die zuständigen Gerichte im Sinne der Klausel 18 zu verweisen.

(11) Der Datenimporteur darf eine unabhängige Streitbeilegung über eine Schiedsstelle nur dann anbieten,  wenn er in einem Land niedergelassen ist, das das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung  und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert hat.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/51

DE

d) Die Parteien erkennen an, dass die betroffene Person von einer Einrichtung, Organisation oder  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679  vertreten werden kann.

e) Der Datenimporteur unterwirft sich einem nach geltendem Unionsrecht oder dem geltenden Recht eines  Mitgliedstaats verbindlichen Beschluss.

f) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die Entscheidung der betroffenen Person  nicht ihre materiellen Rechte oder Verfahrensrechte berührt, Rechtsbehelfe im Einklang mit geltenden  Rechtsvorschriften einzulegen.

Klausel 12

Haftung

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

a) Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für Schäden, die sie der/den anderen  Partei(en) durch einen Verstoß gegen diese Klauseln verursacht.

b) Jede Partei haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf  Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den die Partei der betroffenen Person  verursacht, indem sie deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. Dies gilt  unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

c) Ist mehr als eine Partei für Schäden verantwortlich, die der betroffenen Person infolge eines Verstoßes  gegen diese Klauseln entstanden sind, so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und  die betroffene Person ist berechtigt, gegen jede der Parteien gerichtlich vorzugehen.

d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach Buchstabe c haftbar gemacht  wird, berechtigt ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der  deren Verantwortung für den Schaden entspricht.

e) Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Auftragsverarbeiters oder  Unterauftragsverarbeiters berufen, um sich seiner eigenen Haftung zu entziehen.

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

a) Jede Partei haftet gegenüber der/den anderen Partei(en) für Schäden, die sie der/den anderen  Partei(en) durch einen Verstoß gegen diese Klauseln verursacht.

b) Der Datenimporteur haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch  auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den der Datenimporteur oder sein  Unterauftragsver arbeiter der betroffenen Person verursacht, indem er deren Rechte als Drittbegünstigte  gemäß diesen Klauseln verletzt.

c) Ungeachtet von Buchstabe b haftet der Datenimporteur gegenüber der betroffenen Person, und die  betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den  der Datenexporteur oder der Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) der betroffenen  Person verursacht, indem er deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. Dies gilt  unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs und, sofern der Datenexporteur ein im Auftrag eines  Verantwortlichen handelnder Auftragsverarbeiter ist, unbeschadet der Haftung des Verantwortlichen  gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018/1725.

d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass der Datenexporteur, der nach Buchstabe c für  durch den Datenimporteur (oder dessen Unterauftragsverarbeiter) verursachte Schäden haftet, berechtigt  ist, vom Datenimporteur den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der der Verantwortung des  Datenimporteurs für den Schaden entspricht.

e) Ist mehr als eine Partei für Schäden verantwortlich, die der betroffenen Person infolge eines Verstoßes  gegen diese Klauseln entstanden sind, so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und  die betroffene Person ist berechtigt, gegen jede der Parteien gerichtlich vorzugehen.

f) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach Buchstabe e haftbar gemacht  wird, berechtigt ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der  deren Verantwortung für den Schaden entspricht.

g) Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Unterauftragsverarbeiters berufen, um sich  seiner eigenen Haftung entziehen.

L 199/52 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

Klausel 13

Aufsicht

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

a) [Wenn der Datenexporteur in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist:] Die Aufsichtsbehörde, die  dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass der Datenexporteur bei Datenübermittlungen die Verordnung  (EU) 2016/679 einhält, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde (entsprechend der Angabe in Anhang  I.C).

[Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2  der Verordnung (EU) 2016/679 in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und einen  Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannt hat:] Die Aufsichtsbehörde  des Mitgliedstaats, in dem der Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679  niedergelassen ist, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde (entsprechend der Angabe in Anhang I.C).

[Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2  der Verordnung (EU) 2016/679 in den räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ohne

jedoch einen Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 benennen zu müssen:]  Die Aufsichtsbehörde eines der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Personen niedergelassen sind,  deren personenbezogene Daten gemäß diesen Klauseln im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen  Waren oder Dienstleistungen übermittelt werden oder deren Verhalten beobachtet wird, fungiert als  zuständige Aufsichtsbehörde (entsprechend der Angabe in Anhang I.C).

b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit der zuständigen  Aufsichtsbehörde zu unterwerfen und bei allen Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Klauseln  sichergestellt werden soll, mit ihr zusammenzuarbeiten. Insbesondere erklärt sich der Datenimporteur  damit einverstanden, Anfragen zu beantworten, sich Prüfungen zu unterziehen und den von der  Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, darunter auch Abhilfemaßnahmen und  Ausgleichsmaßnahmen, nachzukommen. Er bestätigt der Aufsichtsbehörde in schriftlicher Form, dass die  erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden.

ABSCHNITT III — LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN UND PFLICHTEN IM FALLE DES ZUGANGS  VON BEHÖRDEN ZU DEN DATEN

Klausel 14

Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche(wenn der in der EU ansässige  Auftragsver arbeiter die von dem im Drittland ansässigen Verantwortlichen erhaltenen personenbezogenen  Daten mit personenbezogenen Daten kombiniert, die vom Auftragsverarbeiter in der EU erhoben wurden)

a) Die Parteien sichern zu, keinen Grund zu der Annahme zu haben, dass die für die Verarbeitung  personenbezogener Daten durch den Datenimporteur geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten  im Bestimmungsdrittland, einschließlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder  Maßnahmen, die öffentlichen Behörden den Zugang zu diesen Daten gestatten, den Datenimporteur an  der Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesen Klauseln hindern. Dies basiert auf dem Verständnis, dass  Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten  achten und nicht über Maßnahmen hinausgehen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und  verhältnismäßig sind, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten  Ziele sicherzustellen, nicht im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen.

b) Die Parteien erklären, dass sie hinsichtlich der Zusicherung in Buchstabe a insbesondere die folgenden  Aspekte gebührend berücksichtigt haben:

i) die besonderen Umstände der Übermittlung, einschließlich der Länge der Verarbeitungskette, der Anzahl  der beteiligten Akteure und der verwendeten Übertragungskanäle, beabsichtigte Datenweiterleitungen, die  Art des Empfängers, den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien und das Format der übermittelten  personenbezogenen Daten, den Wirtschaftszweig, in dem die Übertragung erfolgt, den Speicherort der  übermittelten Daten,

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/53

DE

ii) die angesichts der besonderen Umstände der Übermittlung relevanten Rechtsvorschriften und  Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes (einschließlich solcher, die die Offenlegung von Daten

gegenüber Behörden vorschreiben oder den Zugang von Behörden zu diesen Daten gestatten) sowie die  geltenden Beschränkungen und Garantien, (12)

iii) alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien, die zur Ergänzung der  Garantien gemäß diesen Klauseln eingerichtet wurden, einschließlich Maßnahmen, die während der  Übermittlung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bestimmungsland angewandt  werden.

c) Der Datenimporteur versichert, dass er sich im Rahmen der Beurteilung nach Buchstabe b nach besten  Kräften bemüht hat, dem Datenexporteur sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, und  erklärt sich damit einverstanden, dass er mit dem Datenexporteur weiterhin zusammenarbeiten wird, um  die Einhaltung dieser Klauseln zu gewährleisten.

d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, die Beurteilung nach Buchstabe b zu dokumentieren  und sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

e) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, während der Laufzeit des Vertrags den  Datenexporteur unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nach Zustimmung zu diesen Klauseln Grund zu  der Annahme hat, dass für ihn Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gelten, die nicht mit den  Anforderungen in Buchstabe a im Einklang stehen; hierunter fällt auch eine Änderung der  Rechtsvorschriften des Drittlandes oder eine Maßnahme (z. B. ein Offenlegungsersuchen), die sich auf  eine nicht mit den Anforderungen in Buchstabe a im Einklang stehende Anwendung dieser  Rechtsvorschriften in der Praxis bezieht. [In Bezug auf Modul drei: Der Datenexporteur leitet die

Benachrichtigung an den Verantwortlichen weiter.]

f) Nach einer Benachrichtigung gemäß Buchstabe e oder wenn der Datenexporteur anderweitig Grund zu  der Annahme hat, dass der Datenimporteur seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht mehr  nachkommen kann, ermittelt der Datenexporteur unverzüglich geeignete Maßnahmen (z. B. technische  oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit), die der  Datenexporteur und/oder der Datenimporteur ergreifen müssen, um Abhilfe zu schaffen, [in Bezug auf  Modul drei: gegebenenfalls in Absprache mit dem Verantwortlichen]. Der Datenexporteur setzt die  Datenübermittlung aus, wenn er der Auffassung ist, dass keine geeigneten Garantien für eine derartige  Übermittlung gewährleistet werden können, oder wenn er [in Bezug Modul drei: vom Verantwortlichen

oder] von der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde dazu angewiesen wird. In diesem Fall ist der  Datenexporteur berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener  Daten gemäß diesen Klauseln geht. Sind mehr als zwei Parteien an dem Vertrag beteiligt, so kann der  Datenexporteur von diesem Kündigungsrecht nur gegenüber der verantwortlichen Partei Gebrauch  machen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wird der Vertrag gemäß dieser Klausel  gekündigt, finden Klausel 16 Buchstaben d und e Anwendung.

Klausel 15

Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von Behörden zu den Daten MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche(wenn der in der EU ansässige  Auftragsver arbeiter die von dem im Drittland ansässigen Verantwortlichen erhaltenen personenbezogenen  Daten mit personenbezogenen Daten kombiniert, die vom Auftragsverarbeiter in der EU erhoben wurden)

(12) Zur Ermittlung der Auswirkungen derartiger Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf die  Einhaltung dieser Klauseln können in die Gesamtbeurteilung verschiedene Elemente einfließen. Diese  Elemente können einschlägige und dokumentierte praktische Erfahrungen im Hinblick darauf umfassen,  ob es bereits früher Ersuchen um Offenlegung seitens Behörden gab, die einen hinreichend

repräsentativen Zeitrahmen abdecken, oder ob es solche Ersuchen nicht gab. Dies betrifft insbesondere  interne Aufzeichnungen oder sonstige Belege, die fortlaufend mit gebührender Sorgfalt erstellt und von

leitender Ebene bestätigt wurden, sofern diese Informationen rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden  können. Sofern anhand dieser praktischen Erfahrungen der Schluss gezogen wird, dass dem  Datenimporteur die Einhaltung dieser Klauseln nicht unmöglich ist, muss dies durch weitere relevante objektive Elemente untermauert werden; den Parteien obliegt die sorgfältige Prüfung, ob alle diese  Elemente ausreichend zuverlässig und repräsentativ sind, um die getroffene Schlussfolgerung zu  bekräftigen. Insbesondere müssen die Parteien berücksichtigen, ob ihre praktische Erfahrung durch  öffentlich verfügbare oder anderweitig zugängliche zuverlässige Informationen über das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von Ersuchen innerhalb desselben Wirtschaftszweigs und/oder über die  Anwendung der Rechtsvor schriften in der Praxis, wie Rechtsprechung und Berichte unabhängiger  Aufsichtsgremien, erhärtet und nicht widerlegt wird.

L 199/54 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

15.1. Benachrichtigung

a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die  betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu  benachrichtigen,

i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens  

und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder

ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des  Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln  übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen  enthalten.

[In Bezug auf Modul drei: Der Datenexporteur leitet die Benachrichtigung an den Verantwortlichen weiter.]

b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den  Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur  einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst  viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich,  seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu  können.

c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der  Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen  möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen  (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen  angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). [In Bezug auf Modul drei: Der  Datenexporteur leitet die Informationen an den Verantwortlichen weiter.]

d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c  während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur  Verfügung zu stellen.

e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14  Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln  nicht einhalten kann.

15.2. Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung

a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens  zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden  Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu  dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den  Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach  den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom  Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der  Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige  Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen  Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen  gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e.

b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige  Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur  Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf  Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. [In Bezug auf  Modul drei: Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.]

c) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, bei der Beantwortung eines  Offenlegungsersuchens auf der Grundlage einer vernünftigen Auslegung des Ersuchens die zulässige  Mindestmenge an Informationen bereitzustellen.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/55

DE

ABSCHNITT IV — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Klausel 16

Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags

a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch  immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.

b) Verstößt der Datenimporteur gegen diese Klauseln oder kann er diese Klauseln nicht einhalten, setzt der  Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur aus, bis der Verstoß  beseitigt oder der Vertrag beendet ist. Dies gilt unbeschadet von Klausel 14 Buchstabe f.

c) Der Datenexporteur ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung  personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn

i) der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur gemäß  Buchstabe b ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist,  in jedem Fall aber innerhalb einer einmonatigen Aussetzung, wiederhergestellt wurde,

ii) der Datenimporteur in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt oder

iii) der Datenimporteur einer verbindlichen Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer  zuständigen Aufsichtsbehörde, die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln zum Gegenstand hat, nicht  nachkommt.

In diesen Fällen unterrichtet der Datenexporteur die zuständige Aufsichtsbehörde [in Bezug auf Modul drei:  und den Verantwortlichen] über derartige Verstöße. Sind mehr als zwei Parteien an dem Vertrag beteiligt,  so kann der Datenexporteur von diesem Kündigungsrecht nur gegenüber der verantwortlichen Partei  Gebrauch machen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

d) [In Bezug auf die Module eins, zwei und drei: Personenbezogene Daten, die vor Beendigung des  Vertrags gemäß Buchstabe c übermittelt wurden, müssen nach Wahl des Datenexporteurs unverzüglich  an diesen zurückgegeben oder vollständig gelöscht werden. Dies gilt gleichermaßen für alle Kopien der  Daten.] [In Bezug auf Modul vier: Von dem in der EU ansässigen Datenexporteur erhobene  personenbezogene Daten, die vor Beendigung des Vertrags gemäß Buchstabe c übermittelt wurden,  müssen unverzüglich vollständig gelöscht werden, einschließlich aller Kopien.] Der Datenimporteur  bescheinigt dem Datenexporteur die Löschung. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten stellt der

Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Falls für den Datenimporteur lokale  Rechtsvorschriften gelten, die ihm die Rückgabe oder Löschung der übermittelten personenbezogenen  Daten untersagen, sichert der Datenimporteur zu, dass er die Einhaltung dieser Klauseln auch weiterhin  gewährleistet und diese Daten nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies gemäß den  betreffenden lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

e) Jede Partei kann ihre Zustimmung widerrufen, durch diese Klauseln gebunden zu sein, wenn i) die  Europäische Kommission einen Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679  erlässt, der sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten bezieht, für die diese Klauseln gelten,  oder ii) die Verordnung (EU) 2016/679 Teil des Rechtsrahmens des Landes wird, an das die  personenbezogenen Daten übermittelt werden. Dies gilt unbeschadet anderer Verpflichtungen, die für die  betreffende Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gelten.

Klausel 17

Anwendbares Recht

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

[OPTION 1: Diese Klauseln unterliegen dem Recht eines der EU-Mitgliedstaaten, sofern dieses Recht  Rechte als Drittbegünstigte zulässt. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht von _______  (Mitgliedstaat angeben) ist.]

[OPTION 2 (in Bezug auf die Module zwei und drei): Diese Klauseln unterliegen dem Recht des EU Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist. Wenn dieses Recht keine Rechte als  Drittbegünstigte zulässt, unterliegen diese Klauseln dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats, das  Rechte als Drittbegünstigte zulässt. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht von _______  (Mitgliedstaat angeben) ist.]

L 199/56 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

Diese Klauseln unterliegen dem Recht eines Landes, das Rechte als Drittbegünstigte zulässt. Die Parteien  vereinbaren, dass dies das Recht von _______ (Land angeben) ist.

Klausel 18

Gerichtsstand und Zuständigkeit

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

a) Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten eines EU-Mitgliedstaats  beigelegt. b) Die Parteien vereinbaren, dass dies die Gerichte von _____ (Mitgliedstaat angeben) sind.

c) Eine betroffene Person kann Klage gegen den Datenexporteur und/oder den Datenimporteur auch vor  den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen. MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten von _____ (Land angeben)  beigelegt.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/57

DE

ANLAGE  

ERLÄUTERUNG:

Es muss möglich sein, die für jede Datenübermittlung oder jede Kategorie von Datenübermittlungen  geltenden Informationen klar voneinander zu unterscheiden und in diesem Zusammenhang die  jeweilige(n) Rolle(n) der Parteien als Datenexporteur(e) und/oder Datenimporteur(e) zu bestimmen. Dies  erfordert nicht zwingend, dass für jede Datenüber mittlung bzw. jede Kategorie von Datenübermittlungen  und/oder für jedes Vertragsverhältnis getrennte Anlagen ausgefüllt und unterzeichnet werden müssen,  sofern die geforderte Transparenz bei Verwendung einer einzigen Anlage erzielt werden kann.  Erforderlichenfalls sollten getrennte Anlagen verwendet werden, um ausreichende Klarheit zu  gewährleisten.

L 199/58 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

ANHANG I  

A. LISTE DER PARTEIEN

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

Datenexporteur(e): [Name und Kontaktdaten des Datenexporteurs/der Datenexporteure und  gegebenenfalls seines/ihres Datenschutzbeauftragten und/oder Vertreters in der Europäischen Union]

1. Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name,  Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang  sind: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rolle  (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Datenimporteur(e): [Name und Kontaktdaten des Datenexporteurs/der Datenimporteure, einschließlich  jeder für den Datenschutz zuständigen Kontaktperson]

1. Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name,  Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang  sind: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rolle  (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

B. BESCHREIBUNG DER DATENÜBERMITTLUNG

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kategorien der übermittelten personenbezogenen Daten

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Übermittelte sensible Daten (falls zutreffend) und angewandte Beschränkungen oder Garantien, die der Art  der Daten und den verbundenen Risiken in vollem Umfang Rechnung tragen, z. B. strenge Zweckbindung,  Zugangsbeschränkungen (einschließlich des Zugangs nur für Mitarbeiter, die eine spezielle Schulung  absolviert haben), Aufzeichnungen über den Zugang zu den Daten, Beschränkungen für  Weiterübermittlungen oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Häufigkeit der Übermittlung (z. B. ob die Daten einmalig  oder kontinuierlich übermittelt werden)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/59

DE

Art der Verarbeitung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweck(e) der Datenübermittlung und Weiterverarbeitung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die  Kriterien für die Festlegung dieser Dauer

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bei Datenübermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter  sind auch Gegenstand, Art und Dauer der Verarbeitung anzugeben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . .

C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) gemäß Klausel 13

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

L 199/60 Amtsblatt der Europäischen Union 7.6.2021

DE

ANHANG II  

TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR  GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN

MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

ERLÄUTERUNG:

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen konkret (nicht allgemein) beschrieben  werden. Beachten Sie hierzu bitte auch die allgemeine Erläuterung auf der ersten Seite der Anlage;  insbesondere ist klar anzugeben, welche Maßnahmen für jede Datenübermittlung bzw. jede Kategorie von  Datenübermittlungen gelten.

Beschreibung der von dem/den Datenimporteur(en) ergriffenen technischen und organisatorischen  Maßnahmen (einschließlich aller relevanten Zertifizierungen) zur Gewährleistung eines angemessenen  Schutzniveaus unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der  Verarbeitung sowie der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

[Beispiele für mögliche Maßnahmen:

Maßnahmen der Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten

Maßnahmen zur fortdauernden Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und  Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung

Maßnahmen zur Sicherstellung der Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den  Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen  und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung

Maßnahmen zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer

Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Übermittlung

Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Speicherung

Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit von Orten, an denen personenbezogene Daten  verarbeitet werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Protokollierung von Ereignissen

Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemkonfiguration, einschließlich der Standardkonfiguration Maßnahmen für die interne Governance und Verwaltung der IT und der IT-Sicherheit Maßnahmen zur Zertifizierung/Qualitätssicherung von Prozessen und Produkten

Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenminimierung

Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität

Maßnahmen zur Gewährleistung einer begrenzten Vorratsdatenspeicherung

Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht

Maßnahmen zur Ermöglichung der Datenübertragbarkeit und zur Gewährleistung der Löschung

Bei Datenübermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter sind auch die spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, die der (Unter-)Auftragsverarbeiter zur Unterstützung des Verantwortlichen und (bei Datenübermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen  Unterauftragsverarbeiter) zur Unterstützung des Datenexporteurs ergreifen muss.

7.6.2021 Amtsblatt der Europäischen Union L 199/61

DE

ANHANG III  

LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER

MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter

MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter

ERLÄUTERUNG:

Dieser Anhang muss für die Module zwei und drei im Falle einer gesonderten Genehmigung von  Unterauftragsverarbeitern ausgefüllt werden (Klausel 9 Buchstabe a, Option 1).

Der Verantwortliche hat die Inanspruchnahme folgender Unterauftragsverarbeiter genehmigt:

1. Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name,  Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beschreibung der Verarbeitung (einschließlich einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, falls  mehrere Unterauftragsverarbeiter genehmigt werden): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .